Novellierung der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV) in 2024 - Höhere Anforderungen an die Erstellung von Lösungsmittelbilanzen -

Die Novellierung der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV), die bereits im Januar 2024 erfolgt ist, hatte im Wesentlichen auch das Ziel, die Anforderungen an den Stand der Technik bei bestimmten Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) anzupassen (BVT-Schlussfolgerungen nach Durchführungsverordnung 2020/2009 für IE-Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel).

Bereits aus der Begründung zum Referentenentwurf der Bundesregierung und dann zur Verordnung (Drucksache 20/6813) ergib sich aber auch, dass der Gesetzgeber stärker gegen Defizite und mangelhafte Qualität von bisher nach Anhang V der 31 BImSchV erstellten Lösungsmittelbilanzen vorgehen wollte. Verwiesen wird diesbezüglich auf ein Forschungsvorhaben „über die Sicherung der Berichterstattung … über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BImSchV“.

Hierzu enthält die aktuelle 31. BImSchV zwei neue Elemente:

1.     Anforderungen an die Minimierung von Unsicherheiten der Daten (Anhang V Nr. 3),

2.    die Pflicht, die Richtigkeit von Lösungsmittelbilanzen zu bestimmten Anlässen und auch regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 6 Abs. 5).

Zunächst einmal ist aber darauf einzugehen, wofür Lösungsmittelbilanzen nach Anhang V der 31. BImSchV zu erstellen sind. Dies ist 1. die Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs, 2, die Bestimmung diffuser Emissionen und 3. die Ermittlung der (Gesamt-) Emissionen. Nicht im Anhang V geregelt ist aber z. B. die Ermittlung von Zielemissionen eines spezifischen Reduzierungsplanes.

1. Anforderungen nach Anhang V Nr. 3

Anhang V Nr. 3 enthält zunächst Anforderungen an das Fachwissen des Erstellers sowie Qualitätsanforderungen an die Lösungsmittelbilanzen (Beschreibung von Methoden, Dokumentation der Ableitung von Umrechnungsfaktoren).

Darüber hinaus besteht aber auch die Anforderung, bei quantitativen Angaben die jeweiligen Unsicherheiten abzuschätzen.

Danach soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Unsicherheiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Die Vorgabe ist insofern vergleichbar mit der Beurteilung von Überwachungsmessungen nach TA Luft, bei denen auch die Messunsicherheiten bei Messwerten aufzuaddieren sind.

Gelingt der Nachweis der sicheren Einhaltung von Emissionsanforderungen auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten, ist man fertig. Gelingt dies aber nicht, greift Stufe 2 des Anhang V Nr. 3, wonach Maßnahmen erforderlich sind, die das Genauigkeitsniveau verbessern, wie z. B. vollständige Ermittlung aller Input- und Outputströme, kontinuierliche Erfassung von Rohgasmengen, Analytik von Abfällen und Umsetzung eines Lösungsmittelerfassungssystems). Dabei sollen diese Maßnahmen grundsätzlich zunächst bei den Bilanzgliedern mit den höchsten Beiträgen und bei den höchsten Unsicherheiten ansetzen und die Bilanzierung so lange verbessert werden bis unter Berücksichtigung der Unsicherheiten eine sichere Einhaltung von Emissionsanforderungen erreicht wird.

Sieht man sich die Übergangsfristen nach § 13 an, stellt man allerdings fest, dass die beschriebenen Anforderungen bei bestimmten IED-Anlagen bereits seit dem 04.12.2023 bzw. dem 09.12.2024 gelten und für alle anderen bestehenden Anlagen erst ab dem 16.01.2029. Zumindest für Neuanlagen – je nach Auslegung des Rechtstextes auch für wesentlich geänderte Anlagen - gelten die Anforderungen allerdings unmittelbar.

2. Anforderungen nach § 6 Abs. 5 (Prüfung durch Überwachungsstellen oder Sachverständige)

Der § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV verpflichte Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen - also nicht nur IED-Anlagen - die Richtigkeit von Lösungsmittelbilanzen von Überwachungsstellen oder Sachverständige feststellen zu lassen, und zwar bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals 12 Monate nach (Wieder-)Inbetriebnahme sowie ansonsten erstmals nach dem 16.01.2027 und wiederkehrend alle drei Jahre. Wie hier im Vergleich zu den im Vergleich zu § 13 etwas unterschiedlichen Fristen umzugehen ist, muss die Praxis zeigen.

Am Schluss soll aber noch auf die im April 2025 veröffentlichten neuen Auslegungsfragen des LAI hingewiesen werden (https://www.lai-immissionsschutz.de/Aktuelles.html).

Ich selbst darf mich inzwischen auch Sachverständiger für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen. Sprechen Sie mich also gerne bei eventuellen Fragen an.

Dipl. Ing. Stefan Hüsemann

- Sachverständiger für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen, für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -

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