Tankstellen für paraffinischen Dieselkraftstoff (HVO)

Hydrogenated oder Hydrotreated Vegetable Oils (HVO) sind paraffinische Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940. Sie sind nahezu frei von Aromaten und Schwefelbestandteilen und vollständig mit mineralischen Dieselkraftstoffen mischbar. Da die HVO aus Pflanzenölen oder tierischen Fetten hergestellt werden und damit nicht aus fossilen Ressourcen stammen, werden HVO als erneuerbare Brennstoffe betrachtet. Außerdem reduzieren HVO Treibhausgasemissionen um 90 % im Vergleich zu fossilem Diesel. Seit Ende Mai 2024 sind HVO an Tankstellen frei verkäuflich und nehmen zunehmenden auch eine größere Rolle bei Eigenverbrauchstankstellen in allen Industriesektoren ein.

Analog zu herkömmlichem Dieselkraftstoff ist auch den HVOs eine Wassergefährdung zuzurechnen. Insofern unterliegen Tankstellen wie auch Eigenverbrauchstankstellen für HVO den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umfang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Insbesondere bei der Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO stehen Betreiber der Anlagen vor den technischen wie auch organisatorischen Herausforderungen, um den Anforderungen der AwSV zu genügen.

Eine wesentliche Rolle kommt der Wassergefährdungsklasse (WGK) zu. Da die HVO unterschiedlich zusammengesetzt sind, ist eine allgemeine Zuordnung in eine Wassergefährdungsklasse nicht möglich. Nach § 8 Abs. 1 AwSV sind diese Gemische (§ 2 Abs. 4 AwSV) durch den Betreiber rechnerisch nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV einzustufen. Sollte der HVO nicht eingestuft sein, gilt dieser gemäß § 3 Abs. 4 AwSV als stark wassergefährdend (WGK 3).

Darüber hinaus sind technische Fragen bei der Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO zu bewerten. Insbesondere die Verwendung von gebrauchten Dichtungen kann ein Gefahrenpotential bergen. Durch das Fehlen von aromatischen Verbindungen in reinen paraffinischen Dieselkraftstoffen kann es zu einer Schrumpfung des Kunststoffmaterials kommen. Je nach Umfang des Schwindens des Kunststoffmaterials können Undichtigkeiten auftreten. Bei Produktwechsel sollten demnach vorsorglich Flanschdichtungen gewechselt werden.

Da die Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen kann (geänderte maßgebende WGK) und sich die sicherheitstechnischen Merkmale ändern (Austausch Flanschdichtungen) ist von einer wesentlichen Änderung gemäß § 2 Abs. 31 AwSV auszugehen.

Wesentliche Änderungen einer AwSV-Anlage sind gemäß § 40 AwSV bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie durch einen Sachverständigen gemäß § 46 AwSV prüfen zu lassen.
Grundsätzlich ist für Tankstellen darüber hinaus eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG (bei Neuerrichtung oder nach wesentlicher Änderung) notwendig. Diese kann ggf. in den Fällen nach § 41 Abs. 2 entfallen.

Die BfU unterstützt Sie in den Fragestellungen zur Umstellung von Tankstellen auf HVO wie auch bei der Neuerrichtung derartiger Tankstellen. Unsere Leistungen in diesem Themengebiet umfassen folgende:

·        Erstellung von Anzeigeunterlagen gemäß § 40 AwSV

·        Erstellung von Unterlagen für eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG inkl. fachtechnischer Stellungnahme gemäß § 42 AwSV durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV

·        Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 AwSV durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV

·        Durchführung von Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

 

Ansprechpartner:

Christoph Franken

- Dipl.-Biologe -

Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV

Telefon: 0049 561 96996-34

E-Mail: