Neues Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
Zur Erreichung der Klimaziele und zum Schutz von Ressourcen wurde am 03.07.2024 ein neues Rahmengesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz beschlossen. Als wesentliches Ziel sollen Genehmigungsverfahren, insbesondere für Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien und Wasserstoff beschleunigt und das Repowering von Windkraftanlagen gefördert werden. Darüber hinaus werden höhere Umweltstandards für Anlagen und eine größere Unabhängigkeit Deutschlands hinsichtlich Energieimporten aus Drittstaaten verfolgt.
Durch das Gesetz ergeben sich redaktionelle und inhaltliche Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV), der Deponieverordnung (DepV), der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) und der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).
Eine Übersicht über einige relevante inhaltliche Änderungen/Neuerungen ist nachfolgend zusammengestellt:
1. Einsatz von Projektmanagern (9. BImSchV)
Neu eingeführt wurde mit § 2b in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), dass die Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers einen Projektmanager für die einzelnen Verfahrensschritte in einem Genehmigungsverfahren beteiligen soll.
Hinweis: Derzeit geht die BfU AG davon aus, dass die Anforderungen an einen Projektmanager durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich erfüllt werden.
Unsere Sachverständigen stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung - Sprechen Sie uns gerne an.
2. Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
Die Absicht, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Verfahren weiter zu digitalisieren, wurde insbesondere durch Änderungen im BImSchG sowie der 9. und 12. BImSchV verwirklicht. So wurde die Frist, zur feststellenden Prüfung, ob Antragsunterlagen den jeweiligen Anforderungen entsprechen, auf einen Monat begrenzt (9. BImSchV). Für zu beteiligende Fachbehörden besteht eine Frist, innerhalb eines Monats zum Verfahren Stellung zu nehmen. Eine einmalige Fristverlängerung um einen Monat ist möglich, mit Ausnahme für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff und erneuerbaren Energien. Eingeschränkt wurde die Möglichkeit, die allgemeine behördliche Bearbeitungszeit mehrfach zu verlängern. Dies ist nur noch einmalig unter besonderen Umständen mit einer Begründung für drei Monate möglich. Die Bearbeitungszeit beginnt somit mit Ablauf der Frist zur Prüfung der Vollständigkeit. Bei Feststellung der unzureichenden Vollständigkeit hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Die Bearbeitungsfrist beginnt danach ab dem Zeitpunkt der Einreichung der erstmalig nachgeforderten Unterlagen.
Weiterhin hat die Genehmigungsbehörde nun über die Vollständigkeit und das Datum der Vollständigkeit explizit zu unterrichten – die Begrifflichkeiten wurden hierfür konkretisiert. Vereinfacht wurde die Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen, die für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind (z.B. Unterlagen für einen Ausganszustandsbericht). Bei Anträgen zu wesentlichen Änderungen fallen Erörterungstermine zukünftig weg, es sei denn, der Antragsteller beantragt diesen. Ausnahmen durch die Behörde sind im Einzelfall möglich.
Auf Antrag des Antragstellers kann von der Prüfung abgesehen werden, ob bei einer Zulassung vorzeitigen Baubeginns im Rahmen von Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren bestehender Standorte, mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Es dürfen jedoch keine Belange des Arbeitsschutzes oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen.
3. Digitalisierung von Genehmigungsverfahren
Mit dem Ziel von schnelleren und vereinfachten Verfahren wurden vorwiegend Regelungen für Behörden im BImSchG, der 9. BImSchV, sowie dem BNatSchG und der 12. BImSchV geändert. Gefördert werden dabei insbesondere die digitale Antragstellung, die öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben und die digitale Auslegung von Antragsunterlagen. Neu ist dabei auch die Möglichkeit, dass Erörterungstermine in digitalen Formaten stattfinden können.
4. Repowering von Windkraftanlagen
Um das Repowering von Windkraftanlagen zu stärken, wurden Änderungen im BImSchG und im BNatSchG vollzogen. Eine relevante Neuerung ist die Möglichkeit für Antragsteller, ein vereinfachtes Verfahren zu beantragen.
Weitere nennenswerte Änderungen:
- Hinzuzuziehende Fachbehörden sind von den Behörden zu beteiligen.
- Bei angestrebten Vorbescheiden für Windenergieanlagen ist keine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen, sofern zuvor kein Genehmigungsantrag gestellt wurde.
- Die Neubaufrist nach einem Rückbau und der Abstand des Neubaus zur Bestandsanlage wurden erhöht, ein Parallelbetrieb ist nicht zulässig.
- Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von über 50 Metern sind innerhalb eines Monats nach deren Erhebung zu begründen.
5. Regelungen zur behördlichen Überwachung (IZÜV und DepV)
Aus dem neuen Gesetz ergeben sich Änderungen in der IZÜV und der DepV in Bezug auf die Überwachung bei Umweltbeeinträchtigung, Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, bei Vorschriftsverstößen und Beschwerden. So besteht die Vorgabe, eine Überwachung nun unverzüglich, und soweit erforderlich, vor Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung von Genehmigungen und Erlaubnissen durchzuführen.
6. Schutzgüter des BImSchG
Neben neuen Begriffsspezifizierungen (aus „Tiere“ wurde „Wild- und Nutztiere“) wurde im Bundesimmissionsschutzgesetz „das Klima“ als Schutzgut ergänzt.
7. Anforderungen an Abwärmenutzung
Für Anlagen, die gemäß § 5 Absatz 2 BImSchG dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, dürfen in Bezug auf Kohlendioxid-Emissionen durch Verbrennungs- oder andere Prozesse zukünftig Anforderungen an die Abwärmenutzung gestellt werden, die über die Pflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz hinaus gehen. Näheres wird in einer neuen Rechtsverordnung geregelt.
8. Änderung von Nebenbestimmungen
Behördlich angeordnete Nebenbestimmungen können zukünftig auf Antrag des Betreibers durch gleichwertige Maßnahmen nachträglich geändert werden.
Das neue Gesetz trat am 09.07.2024 in Kraft*.
*Hinweis: Das Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Artikel 1 Nummer 4 § 5 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz wird vom Inkrafttreten der diesbezüglichen Rechtsverordnung (vgl. Art. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz) abhängig gemacht.
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Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich
und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -
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Stine Rucker
- M.Sc. Geowissenschaften -
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