Die ausstehende Novellierung der AwSV und die Anwendbarkeit der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL)
In § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist bundeseinheitlich festgelegt, dass bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen das Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung berücksichtigt werden muss. Diese Forderung wird damit begründet, dass auch bei Brandereignissen eine Gewässerschädigung durch freigesetzte wassergefährdende Stoffe bzw. kontaminiertes Löschwasser vermieden werden muss. Allerdings enthält die AwSV keine konkreten Hinweise hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer Löschwasser-Rückhaltung. Insoweit soll auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgegriffen werden, die bisher anhand der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) bestimmt wurden (vgl. § 15 AwSV i.V.m. Nr. 5.4. Abs. 2 TRwS 779). Da die LöRüRL inzwischen nach Meinung vieler Experten nicht mehr den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt, wurde sie bereits am 01.01.2020 außer Kraft gesetzt.
Mithin fehlt es an einer bundeseinheitlichen Regelung zur Löschwasser-Rückhaltung bzw. an dahingehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die ursprünglich für Herbst 2021 avisierte Novellierung der AwSV, welche insbesondere im Rahmen der Löschwasser-Rückhaltung für Aufklärung sorgen sollte, ist bisher nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund hat sich auf Landesebene eine unterschiedliche Handhabung der Thematik entwickelt. Während die jeweilige landesspezifische LöRüRL in einigen Bundesländern weiterhin angewendet wird, haben sich andere Bundesländer dagegen entschieden.
Dementsprechend werden behördliche Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher Interpretationen des § 20 AwSV nicht einheitlich getroffen und können beispielsweise langwierige baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Folge haben. Diesbezüglich ist mit Einzelfallentscheidungen anhand individueller Einschätzungen durch Sachverständige zu rechnen. Lediglich Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage für die Löschwasser-Rückhaltung spezielle Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Bis zur Umsetzung der geplanten Novellierung der AwSV gilt es mithin andere Bezugsquellen als Orientierungshilfe heranzuziehen bzw. dennoch auf die LöRüRL als Erkenntnisquelle zurückzugreifen.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, ob die LöRüRL in Ihrem Bundesland Anwendung findet. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei Fragen zum Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung sowie hinsichtlich der konkreten Umsetzung in Ihrem Betrieb.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Biologe Christoph Franken
- Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV -
T: +49 561 96996-34
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