Referentenentwurf zur Neufassung der 39. BImSchV: Was Anlagenbetreiber jetzt wissen sollten
Mit dem Referentenentwurf zur Neufassung der 39. BImSchV soll die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht umgesetzt werden. Kern der Neuregelung sind deutlich verschärfte Luftqualitätsgrenzwerten ab 2030, zusätzliche Überwachungspflichten sowie neue Anforderungen an Luftreinhalteplanung und Prognosen.
Mit dem Referentenentwurf zur Neufassung der 39. BImSchV soll die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht umgesetzt werden. Kern der Neuregelung sind deutlich verschärfte Luftqualitätsgrenzwerten ab 2030, zusätzliche Überwachungspflichten sowie neue Anforderungen an Luftreinhalteplanung und Prognosen. Für viele Betreiber bedeutet dies zwar keine unmittelbaren Pflichten, jedoch ist absehbar, dass Behörden künftig stärker auf emissionsmindernde Maßnahmen hinwirken werden. Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen bis zur Verabschiedung der Verordnung sind daher weiterhin möglich.
Was ist neu?
- Absenkung des Jahresgrenzwertes für NO2 von 40 auf 20 µg/m³
- Absenkung des Jahresgrenzwertes für PM10 von 40 auf 20 µg/m³
- Absenkung des Jahresgrenzwertes für PM2,5 von 25 auf 10 µg/m³
- Absenkung des Jahresgrenzwertes für Benzol von 5 auf 3,4 µg/m³
- Einführung neuer Tagesgrenzwerte für NO2, PM2,5, SO2 und CO
- Ausbau der Luftqualitätsüberwachung für ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (Black Carbon) und weitere Schadstoffe
- Einrichtung neuer Großmessstationen
- stärkere Nutzung von Modellierungen und Prognosen zur Luftqualitätsbewertung
- Einführung von Luftreinhaltefahrplänen bereits vor dem Eintritt künftiger Grenzwertüberschreitungen
Für Betreiber von Energieerzeugungsanlagen
Energieerzeugungsanlagen zählen vielerorts zu den wesentlichen Quellen von Stickstoffoxiden (NOx) und Feinstaub. Durch die deutliche Absenkung der NO2– und PM-Grenzwerte könnten ihre Emissionsbeiträge bei Luftreinhalteplanungen und Genehmigungsverfahren künftig stärker in den Fokus rücken.
Mögliche Maßnahmen:
- Verbrennungsprozesse optimieren
- NOx-Minderungsmaßnahmen überprüfen
- Brennstoffwechsel hinsichtlich ihrer Luftschadstoffemissionen bewerten
- Emissionsminderungen bei Modernisierungen mitdenken
Für Betreiber emissionsintensiver Industrieanlagen
(z.B. Chemie-, Metall-, Glas-, Papier- oder Zementindustrie)
Die verschärften Luftqualitätsstandards erhöhen den Druck, Luftschadstoffbelastungen in belasteten Regionen weiter zu reduzieren. Dies kann insbesondere bei Anlagenänderungen und Erweiterungsvorhaben relevant werden.
Mögliche Maßnahmen:
- Abgasreinigungsanlagen auf Optimierungspotenziale prüfen
- Diffuse Emissionen reduzieren
- Emissionsquellen systematisch erfassen und bewerten
- Geplante Erweiterungen frühzeitig immissionsseitig prüfen
Für Betreiber staubintensiver Industrieanlagen
(z.B. Steinbrüche, Kieswerke, Tagebaue, Recyclinganlagen, Schüttgutumschlag)
Die Halbierung des PM10-Grenzwertes und die deutliche Absenkung des PM2,5-Grenzwertes rücken staubverursachende Anlagen stärker in den Fokus der Luftqualitätsbewertung.
Mögliche Maßnahmen:
- Fahrwege und Umschlagbereiche staubarm gestalten
- Beregnungs- und Befeuchtungssysteme optimieren
- Einhausungen und Absaugungen überprüfen
- Diffuse Staubemissionen minimieren
Für Betreiber von Anlagen mit geplanten Erweiterungs- oder Neubauvorhaben
Die verschärften Luftqualitätsgrenzwerte sowie die stärkere Bedeutung von Modellierungen und Luftreinhaltefahrplänen könnten künftig die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Neu- und Änderungsvorhaben beeinflussen. Insbesondere in bereits vorbelasteten Gebieten dürfte die Einhaltung der Luftqualitätsanforderungen verstärkt in den Fokus rücken.
Mögliche Maßnahmen:
- Luftschadstoffemissionen bereits in frühen Planungsphasen berücksichtigen
- Immissionsprognosen auf künftige Luftqualitätsanforderungen ausrichten
- Potenziale zur Emissionsminderung frühzeitig prüfen
- Regionale Luftreinhalteplanungen und Luftreinhaltefahrpläne beobachten
Fazit
Mit der Neufassung der 39. BImSchV werden die Anforderungen an die Luftqualitätsüberwachung und Luftreinhalteplanung deutlich verschärft. Auch wenn sich die unmittelbaren Pflichten zunächst überwiegend an Behörden richten, können sich mittelbar Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren, Anlagenänderungen und zukünftige Emissionsminderungsmaßnahmen ergeben. Betreiber emissionsrelevanter Anlagen sollten die weitere Entwicklung daher frühzeitig beobachten und mögliche Handlungsbedarfe rechtzeitig bewerten.
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