Die Technische Regel für Gefahrstoffe – TRGS 430 beschreibt den Stand der Technik für den Umgang mit Isocyanaten und umfasst die Verpflichtungen für Arbeitgeber sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Typische Tätigkeiten, bei denen mit Isocyanaten umgegangen wird, sind beispielsweise die Herstellung sowie Lagerung noch nicht ausgehärteter Produkte auf Polyurethanbasis, thermische Zersetzung von Polyurethanen, Anwendung isocyanathaltiger Klebstoffe, Lacke und Beschichtungen sowie die Freisetzung von Isocyanaten durch Pyrolyse oder Reaktionsprodukte.

Infolge der Novellierung der TRGS 430 werden nun nicht mehr nur monomere Isocyanate erfasst, sondern sämtliche Isocyanate, die im jeweiligen Betrieb eingesetzt werden und neue Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt. Bis 31.12.2028 gilt ein AGW von 10 µg/m³ Isocyanat und danach ein Wert von 6 µg/m³, wobei für beide ein Überschreitungsfaktor für Kurzzeitexposition (15 Minuten) von 2 festgesetzt ist.
Dabei gilt für die Gefährdung durch Einatmen folgendes:

–        geringe Gefährdung: bei Vorhandensein von polymeren Isocyanaten mit einem Monomerengehalt unter 0,1 % und nicht in Aerosol- oder Pulverform

–        mittlere Gefährdung: Tätigkeiten mit Stoffen, die mit H332 eingestuft sind

–        hohe Gefährdung: bei Tätigkeiten mit Stoffen, die mit H330 oder H331 eingestuft sind

Die inhalative Belastung der Mitarbeiter beim Umgang mit Isocyanat ist regelmäßig durch Messungen zu überprüfen.

Beim Aufnahmeweg Haut sind Gefährdungen in Abhängigkeit von der Expositionsdauer der Stoffe mit Diisocyanatgehalt von weniger oder mehr als 15 Minuten pro Tag und der Intensität der Anwendung (erhöhte Anwendungstemperatur des Mediums; Stoff in Aerosolform) eingestuft.

Ebenfalls ist zu prüfen, ob für bereits eingesetzte Stoffe neue Bewertungen vorliegen. Diese können es, beispielsweise bei Einsatz von Lösemitteln mit Carrier-Effekten, notwendig machen, neue Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Weiterhin wurden Dokumentationserleichterungen beschlossen, die es dem Arbeitgeber erlauben, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf andere betriebliche Dokumentation (wie beispielsweise Wartungspläne) zu verweisen.

Abschließend wurden die Anforderungen an Schulungen zum Umgang mit Isocyanaten aktualisiert. Die Schulungen sind vor erstmaliger Arbeitsaufnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Die Inhalte müssen den Vorgaben des Eintrags 74 in Anhang XVII der REACH-Verordnung entsprechen.

Aufgrund der geänderten Vorgaben zum Umgang mit Isocyanaten wird eine generelle Überprüfung der bestehenden Gefährdungsbeurteilungen und der Sicherheitskonzeption notwendig. Gern unterstützen wir Sie bei der Überprüfung sowie der Umsetzung der neuen Anforderungen.

Der Verband der Sachversicherer gibt regelmäßig aktuelle Erkenntnisse zum sicheren Anlagenbetrieb in Verbindung mit Schadensverhütungsmaßnahmen aus. Daraus ergeben sich auch regelmäßig neue Anforderungen an den Betrieb von Batterieladeeinrichtungen. Dabei sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um das Sicherheitsrisiko für Beschäftigte zu minimieren. Durch die Batterien ist das Brandrisiko erhöht und durch ausgasende Batterien kann es zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen. Geeignete Schutzmaßnahmen wie Be- und Entlüftungsanlagen, Maßnahmen zur Brandprävention, Schutzausrüstung und Schulungen im Umgang mit den Batterien und Ladeeinrichtungen für Beschäftigte sind damit unerlässlich.

Batterieladeräume und Batterieladestationen müssen mindestens durch feuerhemmende, lichtbogenresistente Abtrennungen von anderen Bereichen abgegrenzt sein. Einzelladeplätze dürfen nicht in feuer- oder explosivstoffgefährdeten, sowie feuchten und nassen Bereichen errichtet werden. Außerdem müssen sie ausreichend gekennzeichnet und bemessen sein.

Ladegeräte bedürfen einer Konformität und es muss die Möglichkeit bestehen, diese sicher vom Netz trennen zu können. Sie dürfen nicht auf oder in der Nähe von brennbaren Bau- und Werkstoffen betrieben werden. Externe Ladegeräte müssen einen Mindestabstand von 1 m zu den Batterien aufweisen. Ladegeräte und Ladeleitungen sind gegen Beschädigung zu sichern.

Die Batterieladeeinrichtungen sind mittels Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung zu bewerten bzw. in den Gefährdungsbeurteilung der zugeordneten Flurförderfahrzeuge zu ergänzen. Zudem sollte die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Umgang mit Flurförderfahrzeugen und Batterieladeeinrichtungen regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende Batterieladeinfrastruktur hinsichtlich der bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu bewerten.

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances). Es handelt sich um eine nicht natürlich vorkommende Chemikaliengruppe, die aus einer Vielzahl von chemischen Stoffen besteht. PFAS werden bereits seit den späten 1940er Jahren industriell hergestellt und aufgrund ihrer wasser-, fett- sowie schmutzabweisenden Eigenschaften vielfältig eingesetzt. Darüber hinaus hat ihre chemische und thermische Stabilität den Einsatz von PFAS in industriellen Prozessen und Produkten vorangetrieben.

Dieser Langlebigkeit kommt jedoch auch eine Kehrseite zu. Infolge ihrer breitgefächerten Verwendung konnten PFAS vermehrt in die Umwelt gelangen und erweisen sich auch in diesem Kontext als außerordentlich stabil. Die chemischen Verbindungen werden nur schwer bzw. gar nicht abgebaut und führen zu Verunreinigungen von Böden und Gewässern. In Lebensmitteln wurden bereits ebenfalls Spuren von PFAS nachgewiesen, die negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können. In der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006, Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) werden diese Stoffe dementsprechend als „besonders besorgniserregend“ eingestuft.

Seit einigen Jahren werden bundesweit zunehmend Schadensfälle und Verunreinigungen bekannt, die vorrangig im Zusammenhang mit dem – seit den 1970er Jahren verbreiteten – Einsatz von fluorhaltigen Schaumlöschmitteln stehen. Bis auf seltene Ausnahmefälle besteht inzwischen die Möglichkeit, auf fluorfreie Schaumlöschmittel zurückzugreifen. Um der Kontamination der Umwelt mit PFAS entgegenzuwirken, wurden bisher einzelne Substanzen z.B. durch die Aufnahme in die REACH-Verordnung oder in die POP-Verordnung (EU 2019/1021, Persistent Organic Pollutants-Verordnung) reguliert.

Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick über die bisherige Verbotshistorie der PFAS verschaffen und bestehende Übergangsregelungen aufzeigen. Darüber hinaus werden die derzeitigen Grenzwerte der jeweiligen Stoffe abgebildet, ab deren Erreichen die aufgeführten Verbotstatbestände greifen.

Die übergangsweise Weiterverwendung einiger Einsatzstoffe ist an das Erfordernis einer geeigneten Löschwasser-Rückhaltung geknüpft. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen sowie der rechtskonformen Bemessung der Löschwasser-Rückhaltung.

Mit der letzten Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 23.11.2023 wird für Hersteller / Händler / Importeure von bestimmten Erzeugnissen die Nutzung der europäischen SCIP-Datenbank verpflichtend.

Lieferanten, deren Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Kandidaten) oberhalb von Deklarationsschwellen enthalten, sind nun verpflichtet die betroffenen Erzeugnisse in eine von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung gestellten Datenbank (SCIP-Datenbank) einzutragen. D.h. jeder Lieferant, ob Hersteller, Importeur, Händler oder Zwischenhändler einer Liefer- bzw. Produktionskette ist nun verpflichtet, Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe der gehandelten oder hergestellten Erzeugnisse zu erfassen und in der SCIP-Datenbank zu melden. Betroffen sind alle Erzeugnisse, sofern diese SVHC-Kandidatenstoffe mehr als 0.1 Gew.-% des Produkts enthalten. Ein Beispiel für ein SVHC-Kandidat ist Blei. Dies hat zur Folge, dass alle Produkte, die mehr als 0,1 Gew. -% Blei enthalten in der Datenbank einzutragen sind.

Die BfU AG unterstützt Sie gerne bei der Identifikation betroffener Produkte und Lösungen zur Erfüllung der Meldepflichten über die SCIP-Datenbank. 

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Mit den „DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ bündelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ihre Empfehlungen zu arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen und löst die 6. Auflage der „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Mit den neuen DGUV-Empfehlungen wird die Neuausrichtung der arbeitsmedizinischen Vorsorge hervorgehoben, die in den letzten Jahre bereits vom Verordnungsgeber mit dem Ziel vorgenommen wurde, Rechte und Pflichten der Versicherten zu stärken. Deutlich wird dies insbesondere anhand der klaren thematischen und inhaltlichen Trennung zwischen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsbeurteilungen. Die in der Vergangenheit gängige Praxis, die Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Untersuchung dem Arbeitgeber zu übermitteln, um diesem eine Eignungsbeurteilung bezüglich des Versicherten zu ermöglichen, wird mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht sowie die gestärkten Rechte der Versicherten mit Verweis auf die aktuelle Fassung der ArbMedVV ausdrücklich ausgeschlossen. Diese grundsätzliche Trennung zwischen Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinischer Vorsorge wird mit Verweis auf die ArbMedVV wiederholt bekräftigt.Stattdessen werden Eignungsbeurteilungen unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge betrachtet und werden nur dann als zulässig beschrieben, wenn hierfür ein Anlass und eine Rechtsgrundlage bestehen. Anlässe für eine Eignungsuntersuchung sind somit in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführende Arbeit abzuleiten.

Herausgearbeitet wird ebenfalls, dass medizinische Untersuchungen im Gegensatz zu einer eingehenden Beratung nicht obligatorischer Bestandteil einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sein können, da diese in die Grundrechte der Versicherten eingreifen.  An dieser Stelle besteht die Chance, das Konzept arbeitsmedizinischer Vorsorge gemeinsam mit dem Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt über das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten.

Die Explosivstoffverordnung regelt die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen (insbesondere zu terroristischen Zwecken) missbraucht werden könnten und wird vom Ausgangsstoffgesetz innerhalb Deutschland präzisiert sowie die relevanten Zuständigkeiten nationaler Stellen aufgeführt.

Die Verordnung soll die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherstellen.

Betroffen sind Stoffe wie z.B. Salpetersäure > 3%, Wasserstoffperoxid >12%, Schwefelsäure > 15%, Natrium- und Kalium-Chlorate und Perchlorate > 40% sowie Aceton.

Für alle Wirtschaftsteilnehmer, auch die Käufer, besteht für diese Stoffe eine Meldepflicht beim Feststellen

sowie eine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette.

Für einige dieser Stoffe gelten darüber hinaus Abgabebeschränkungen.

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen, beispielsweise dazu, wie Sie Verpflichtungen ausreichend nachkommen, was beim Export in andere Mitgliedsstaaten der EU zu beachten ist und wo Sie weitere Informationen erhalten können.

Sprechen Sie uns gerne an unter 0561/96996-0 oder senden Sie uns eine Nachricht an info@bfu-ag.de.

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances, PFAS) sind aufgrund ihrer hohen thermischen und chemischen Stabilität attraktiv zum Einsatz für verschiedenste Einsatzgebiete weltweit. Herauszuheben sind an dieser Stelle die Anwendungen von PFAS als Tenside, als Imprägniermittel für Textilien und Lederwaren, sowie als Beschichtungsmittel für Papiere, Kunststoffe und Metalle.

PFAS und ihre Abbauprodukte sind persistente Stoffe, die unter Umweltbedingungen äußerst langsam abgebaut werden, und daher mittlerweile global im Ökosystem nachweisbar sind. Da PFAS durch toxische und karzinogene Auswirkungen ebenfalls gesundheitsschädliche Eigenschaften aufweisen, stellen sie mittlerweile eine ernstzunehmende Bedrohung für die allgemeine Gesundheit dar.

Um die schädlichen Auswirkungen dieser Stoffe zukünftig zu begrenzen, wurde zu Beginn dieses Jahres ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Verbindliche Vorgaben zur Beschränkung von PFAS werden voraussichtlich im Jahr 2025 durch die Europäische Kommission und die einzelnen Mitgliedsstaaten veröffentlicht.

Der Vorschlag zur Beschränkung von PFAS sieht vor, dass nach dem Inkrafttreten Übergangsfristen für Unternehmen zur Substitution von PFAS gelten werden. Nach Ablauf dieser Fristen muss die betriebliche Substitution sämtlicher PFAS abgeschlossen sein.
Unternehmen wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig die Verwendung von PFAS zu identifizieren um deren Ersatz ohne Qualitätseinschränkungen fristgerecht bewerkstelligen zu können.

Sollten Sie Fragen zur Beschränkung von PFAS und den damit verbundenen Anforderungen haben oder möchten Sie bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an.

Wir stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite.

Die Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) legt seit dem 01. Januar 2021 neue Vorgaben zur Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern (SDB) fest. Sicherheitsdatenblätter, die dem aktualisierten Anhang der REACH-Verordnung nach Verordnung (EU) 2020/878 noch nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Die Verordnung (EU) 2020/878 betrifft vor allem Änderungen in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) von Sicherheitsdatenblättern. So müssen in Anlehnung an Verordnung (EU) 2018/1881 zur Berücksichtigung von Nanoformen von Stoffen zukünftig genaue Angaben über Vorhandensein und Beschaffenheit solcher Stoffe getätigt werden. Zudem werden detailliertere Angaben zu physikalischen Gefahrklassen von Stoffen und Gemischen verlangt. Dies schließt die vermehrte Angabe von sicherheitstechnischen Kenngrößen zur Brand- und Explosionsgefährdung mit ein.

Neben der Aktualisierung von Transportvorschriften für Bulk-Transporte sowie für den Seeweg (Abschnitt 14) werden detailliertere Angaben ebenfalls zu Gefährdungen und zur Toxizität von Stoffen und Gemischen gefordert. Hierzu gehören neben Angaben spezifischer Konzentrationsgrenzen zur Einteilung von Gefahrenklassen und -Kategorien auch die Angabe von Schätzwerten für die akute Toxizität.

Für die praktische Anwendung von besonderer Relevanz ist die Forderung nach exakteren Beschreibungen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (Abschnitt 8). Als Beispiel seien hier neben der Angabe der Materialart auch die Angabe der Materialstärke Chemikalienschutzhandschuhe genannt. Nach unserer Erfahrung treten insbesondere in diesem Abschnitt häufig unvollständige Angaben und Datenlücken auf.

Da die Übergangsfrist nach Verordnung (EU) 2020/878 zum Ende des Jahres 2022 endet (s.o.), empfehlen wir daher eine allgemeine Überprüfung und ggf. Revision der momentan gültigen SDB.

Die BfU AG unterstützt Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Sicherheitsdatenblätter. Sprechen Sie uns gerne an.

Im Zuge der aktuellen Entwicklungen ist eine netzseitige Sicherstellung der Gasversorgung nicht mehr vollständig gegeben. Entsprechend sind im Sinne der Unabhängigkeit von der Netzversorgung alternative Lösungen zu Bereitstellung von Gas gefragt. Dabei ist vor allem die Aufstellung von Lagertanks für Druck- oder Flüssiggase interessant. Diese werden unter den Bezeichnungen LPG, LNG, CNG gehandelt.

LNG: liquid natural gas…hauptsächlich Methan als Flüssiggas
LPG: liquid petroleum gas…hauptsächlich Propan/Butan als Flüssiggas
CNG: compressed natural gas…hauptsächlich Methan als Druckgas

Durch die Verwendung als Druckgas oder Flüssiggas können große Gasmengen in verhältnismäßig kleinen Volumina gespeichert werden. Für die Lagerung von großen Mengen extrem entzündbarer Gase bestehen zahlreiche verwaltungsrechtliche Vorgaben sowie Vorgaben des technischen Regelwerks für Gefahrstoffe und Betriebssicherheit.

Für Lagermengen von mehr als 3 Tonnen besteht nach Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit, wobei bei Lagermengen von mehr als 30 Tonnen kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich ist, außer es handelt sich um ein Einzelbehältnis mit nicht mehr als 1.000 m3.

Weiterhin sind entzündbare Gase (auch in verflüssigter Form) als gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu bewerten und die entsprechenden Mengenschwelle von 10 und 50 Tonnen (für Druckgas) sowie 50 und 200 Tonnen (für Flüssiggas) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Betreiberpflichten nach 12. BImSchV besteht auch die Verpflichtung, Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen, welche Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen erlauben. Dies erfolgt durch die Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG, wobei die Ermittlung durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG erfolgen muss und dem Leitfaden KAS-18 folgt. Eine ähnliche Betrachtung wird auch im technischen Regelwerk (TRGS 746) gefordert.

In Abhängigkeit der Lagermengen kommen auch Anforderungen aus dem UVPG zum Tragen. Zwischen 3 und 30 Tonnen Lagermenge ist eine standortbezogene und bis 200 Tonnen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei größeren Lagermenge besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die jeweiligen, oben aufgeführten, verwaltungsrechtlichen Anforderungen resultieren in Dokumentations-, Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die jeweiligen Vorhaben. Diese sind stets mit Bearbeitungsfristen verbunden, welche eine schnelle Umsetzung der Projekte behindern können.

Die BfU berät und unterstützt Ihre Kunden dabei, den zeiteffizientesten Weg zu einer schnellen Nutzung der geplanten Anlagen zu finden. Dabei können durch die BfU sowohl die Erstellung der Dokumente als auch das Behördenmanagement übernommen werden. Durch die zahlreichen Sachverständigen in den relevanten Rechtsgebieten, können zudem notwendige Gutachten (beispielsweise zur Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände) und Stellungnahme aus einer Hand bezogen werden.

Die Bescheinigung der UKCA-Konformität ist eine den Herstellern auferlegte Kennzeichnungspflicht für Produkte, die in Großbritannien (England, Schottland, Wales) auf den Markt gebracht werden. Sie ersetzt die EU-Anforderungen der CE-Kennzeichnung, welche in Großbritannien nur noch bis zum 31.Dezember 2022 verwendet werden darf.

Ziel der UKCA-Kennzeichnung ist es zu gewährleisten, dass der Verbraucher ein normiert sicheres Produkt erhält. Die Haftung für die Konformität des Produktes mit den in Großbritannien geltenden Rechtsvorschriften obliegt dem Hersteller oder einem bevollmächtigten Vertreter. Daher ist es wichtig, dass der Hersteller alle für sein Produkt relevanten Vorgaben aus Richtlinien und Normen und deren in nationales Recht umgesetzten Regelungen anwendet und auf den Zielmarkt ausrichtet.

Die bisherigen EU-Richtlinien zur CE-Kennzeichnung werden durch ab 2023 obligatorisch geltende britische Vorschriften ausgetauscht. Es ist anzunehmen, dass bisher bestehende Gemeinsamkeiten zwischen UK-Verordnungen und EU-Verordnungen betreffend Inhalt und Verfahren im Zeitverlauf größere Unterschiede aufweisen und stetig divergieren werden, da sich das UK-Recht zunehmend von EU-Recht entkoppelt.

Welches Regelwerk benötigt wird, ist abhängig vom Produkttyp, der auf Großbritanniens Markt gebracht werden soll. Fielen Produkte beispielsweise bisher unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EC oder die Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU, so müssen für die UKCA-Kennzeichnung entsprechend die Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016, die Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008 oder die Electromagnetic Compability Regulations 2016 eingehalten werden.

Für Exporteure zwischen der EU und dem UK besteht Handlungsbedarf. Die bisher geltende Übergangsfrist für die weitere Nutzung der CE-Kennzeichnung endet am 31.12.2022.

Daher ist es für Hersteller wichtig, dass sie alle für ihr Produkt relevanten Vorgaben aus den Richtlinien und deren in nationales Recht umgesetzten Regelungen anwendet. Bei diesem Prozess unterstützen wir Kundenunternehmen kompetent und konstruktiv bis zum Inverkehrbringen des Produktes. So wird eine Einhaltung der geforderten CE-Konformität beziehungsweise UKCA-Konformität beachtet.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!