Mit der letzten Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 23.11.2023 wird für Hersteller / Händler / Importeure von bestimmten Erzeugnissen die Nutzung der europäischen SCIP-Datenbank verpflichtend.

Lieferanten, deren Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Kandidaten) oberhalb von Deklarationsschwellen enthalten, sind nun verpflichtet die betroffenen Erzeugnisse in eine von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung gestellten Datenbank (SCIP-Datenbank) einzutragen. D.h. jeder Lieferant, ob Hersteller, Importeur, Händler oder Zwischenhändler einer Liefer- bzw. Produktionskette ist nun verpflichtet, Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe der gehandelten oder hergestellten Erzeugnisse zu erfassen und in der SCIP-Datenbank zu melden. Betroffen sind alle Erzeugnisse, sofern diese SVHC-Kandidatenstoffe mehr als 0.1 Gew.-% des Produkts enthalten. Ein Beispiel für ein SVHC-Kandidat ist Blei. Dies hat zur Folge, dass alle Produkte, die mehr als 0,1 Gew. -% Blei enthalten in der Datenbank einzutragen sind.

Die BfU AG unterstützt Sie gerne bei der Identifikation betroffener Produkte und Lösungen zur Erfüllung der Meldepflichten über die SCIP-Datenbank. 

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Mit den „DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ bündelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ihre Empfehlungen zu arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen und löst die 6. Auflage der „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Mit den neuen DGUV-Empfehlungen wird die Neuausrichtung der arbeitsmedizinischen Vorsorge hervorgehoben, die in den letzten Jahre bereits vom Verordnungsgeber mit dem Ziel vorgenommen wurde, Rechte und Pflichten der Versicherten zu stärken. Deutlich wird dies insbesondere anhand der klaren thematischen und inhaltlichen Trennung zwischen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsbeurteilungen. Die in der Vergangenheit gängige Praxis, die Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Untersuchung dem Arbeitgeber zu übermitteln, um diesem eine Eignungsbeurteilung bezüglich des Versicherten zu ermöglichen, wird mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht sowie die gestärkten Rechte der Versicherten mit Verweis auf die aktuelle Fassung der ArbMedVV ausdrücklich ausgeschlossen. Diese grundsätzliche Trennung zwischen Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinischer Vorsorge wird mit Verweis auf die ArbMedVV wiederholt bekräftigt.Stattdessen werden Eignungsbeurteilungen unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge betrachtet und werden nur dann als zulässig beschrieben, wenn hierfür ein Anlass und eine Rechtsgrundlage bestehen. Anlässe für eine Eignungsuntersuchung sind somit in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführende Arbeit abzuleiten.

Herausgearbeitet wird ebenfalls, dass medizinische Untersuchungen im Gegensatz zu einer eingehenden Beratung nicht obligatorischer Bestandteil einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sein können, da diese in die Grundrechte der Versicherten eingreifen.  An dieser Stelle besteht die Chance, das Konzept arbeitsmedizinischer Vorsorge gemeinsam mit dem Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt über das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten.

Die Explosivstoffverordnung regelt die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen (insbesondere zu terroristischen Zwecken) missbraucht werden könnten und wird vom Ausgangsstoffgesetz innerhalb Deutschland präzisiert sowie die relevanten Zuständigkeiten nationaler Stellen aufgeführt.

Die Verordnung soll die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherstellen.

Betroffen sind Stoffe wie z.B. Salpetersäure > 3%, Wasserstoffperoxid >12%, Schwefelsäure > 15%, Natrium- und Kalium-Chlorate und Perchlorate > 40% sowie Aceton.

Für alle Wirtschaftsteilnehmer, auch die Käufer, besteht für diese Stoffe eine Meldepflicht beim Feststellen

sowie eine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette.

Für einige dieser Stoffe gelten darüber hinaus Abgabebeschränkungen.

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen, beispielsweise dazu, wie Sie Verpflichtungen ausreichend nachkommen, was beim Export in andere Mitgliedsstaaten der EU zu beachten ist und wo Sie weitere Informationen erhalten können.

Sprechen Sie uns gerne an unter 0561/96996-0 oder senden Sie uns eine Nachricht an info@bfu-ag.de.

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances, PFAS) sind aufgrund ihrer hohen thermischen und chemischen Stabilität attraktiv zum Einsatz für verschiedenste Einsatzgebiete weltweit. Herauszuheben sind an dieser Stelle die Anwendungen von PFAS als Tenside, als Imprägniermittel für Textilien und Lederwaren, sowie als Beschichtungsmittel für Papiere, Kunststoffe und Metalle.

PFAS und ihre Abbauprodukte sind persistente Stoffe, die unter Umweltbedingungen äußerst langsam abgebaut werden, und daher mittlerweile global im Ökosystem nachweisbar sind. Da PFAS durch toxische und karzinogene Auswirkungen ebenfalls gesundheitsschädliche Eigenschaften aufweisen, stellen sie mittlerweile eine ernstzunehmende Bedrohung für die allgemeine Gesundheit dar.

Um die schädlichen Auswirkungen dieser Stoffe zukünftig zu begrenzen, wurde zu Beginn dieses Jahres ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Verbindliche Vorgaben zur Beschränkung von PFAS werden voraussichtlich im Jahr 2025 durch die Europäische Kommission und die einzelnen Mitgliedsstaaten veröffentlicht.

Der Vorschlag zur Beschränkung von PFAS sieht vor, dass nach dem Inkrafttreten Übergangsfristen für Unternehmen zur Substitution von PFAS gelten werden. Nach Ablauf dieser Fristen muss die betriebliche Substitution sämtlicher PFAS abgeschlossen sein.
Unternehmen wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig die Verwendung von PFAS zu identifizieren um deren Ersatz ohne Qualitätseinschränkungen fristgerecht bewerkstelligen zu können.

Sollten Sie Fragen zur Beschränkung von PFAS und den damit verbundenen Anforderungen haben oder möchten Sie bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an.

Wir stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite.

Die Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) legt seit dem 01. Januar 2021 neue Vorgaben zur Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern (SDB) fest. Sicherheitsdatenblätter, die dem aktualisierten Anhang der REACH-Verordnung nach Verordnung (EU) 2020/878 noch nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Die Verordnung (EU) 2020/878 betrifft vor allem Änderungen in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) von Sicherheitsdatenblättern. So müssen in Anlehnung an Verordnung (EU) 2018/1881 zur Berücksichtigung von Nanoformen von Stoffen zukünftig genaue Angaben über Vorhandensein und Beschaffenheit solcher Stoffe getätigt werden. Zudem werden detailliertere Angaben zu physikalischen Gefahrklassen von Stoffen und Gemischen verlangt. Dies schließt die vermehrte Angabe von sicherheitstechnischen Kenngrößen zur Brand- und Explosionsgefährdung mit ein.

Neben der Aktualisierung von Transportvorschriften für Bulk-Transporte sowie für den Seeweg (Abschnitt 14) werden detailliertere Angaben ebenfalls zu Gefährdungen und zur Toxizität von Stoffen und Gemischen gefordert. Hierzu gehören neben Angaben spezifischer Konzentrationsgrenzen zur Einteilung von Gefahrenklassen und -Kategorien auch die Angabe von Schätzwerten für die akute Toxizität.

Für die praktische Anwendung von besonderer Relevanz ist die Forderung nach exakteren Beschreibungen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (Abschnitt 8). Als Beispiel seien hier neben der Angabe der Materialart auch die Angabe der Materialstärke Chemikalienschutzhandschuhe genannt. Nach unserer Erfahrung treten insbesondere in diesem Abschnitt häufig unvollständige Angaben und Datenlücken auf.

Da die Übergangsfrist nach Verordnung (EU) 2020/878 zum Ende des Jahres 2022 endet (s.o.), empfehlen wir daher eine allgemeine Überprüfung und ggf. Revision der momentan gültigen SDB.

Die BfU AG unterstützt Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Sicherheitsdatenblätter. Sprechen Sie uns gerne an.

Im Zuge der aktuellen Entwicklungen ist eine netzseitige Sicherstellung der Gasversorgung nicht mehr vollständig gegeben. Entsprechend sind im Sinne der Unabhängigkeit von der Netzversorgung alternative Lösungen zu Bereitstellung von Gas gefragt. Dabei ist vor allem die Aufstellung von Lagertanks für Druck- oder Flüssiggase interessant. Diese werden unter den Bezeichnungen LPG, LNG, CNG gehandelt.

LNG: liquid natural gashauptsächlich Methan als Flüssiggas
LPG: liquid petroleum gashauptsächlich Propan/Butan als Flüssiggas
CNG: compressed natural gashauptsächlich Methan als Druckgas

Durch die Verwendung als Druckgas oder Flüssiggas können große Gasmengen in verhältnismäßig kleinen Volumina gespeichert werden. Für die Lagerung von großen Mengen extrem entzündbarer Gase bestehen zahlreiche verwaltungsrechtliche Vorgaben sowie Vorgaben des technischen Regelwerks für Gefahrstoffe und Betriebssicherheit.

Für Lagermengen von mehr als 3 Tonnen besteht nach Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit, wobei bei Lagermengen von mehr als 30 Tonnen kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich ist, außer es handelt sich um ein Einzelbehältnis mit nicht mehr als 1.000 m3.

Weiterhin sind entzündbare Gase (auch in verflüssigter Form) als gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu bewerten und die entsprechenden Mengenschwelle von 10 und 50 Tonnen (für Druckgas) sowie 50 und 200 Tonnen (für Flüssiggas) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Betreiberpflichten nach 12. BImSchV besteht auch die Verpflichtung, Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen, welche Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen erlauben. Dies erfolgt durch die Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG, wobei die Ermittlung durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG erfolgen muss und dem Leitfaden KAS-18 folgt. Eine ähnliche Betrachtung wird auch im technischen Regelwerk (TRGS 746) gefordert.

In Abhängigkeit der Lagermengen kommen auch Anforderungen aus dem UVPG zum Tragen. Zwischen 3 und 30 Tonnen Lagermenge ist eine standortbezogene und bis 200 Tonnen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei größeren Lagermenge besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die jeweiligen, oben aufgeführten, verwaltungsrechtlichen Anforderungen resultieren in Dokumentations-, Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die jeweiligen Vorhaben. Diese sind stets mit Bearbeitungsfristen verbunden, welche eine schnelle Umsetzung der Projekte behindern können.

Die BfU berät und unterstützt Ihre Kunden dabei, den zeiteffizientesten Weg zu einer schnellen Nutzung der geplanten Anlagen zu finden. Dabei können durch die BfU sowohl die Erstellung der Dokumente als auch das Behördenmanagement übernommen werden. Durch die zahlreichen Sachverständigen in den relevanten Rechtsgebieten, können zudem notwendige Gutachten (beispielsweise zur Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände) und Stellungnahme aus einer Hand bezogen werden.

Die Bescheinigung der UKCA-Konformität ist eine den Herstellern auferlegte Kennzeichnungspflicht für Produkte, die in Großbritannien (England, Schottland, Wales) auf den Markt gebracht werden. Sie ersetzt die EU-Anforderungen der CE-Kennzeichnung, welche in Großbritannien nur noch bis zum 31.Dezember 2022 verwendet werden darf.

Ziel der UKCA-Kennzeichnung ist es zu gewährleisten, dass der Verbraucher ein normiert sicheres Produkt erhält. Die Haftung für die Konformität des Produktes mit den in Großbritannien geltenden Rechtsvorschriften obliegt dem Hersteller oder einem bevollmächtigten Vertreter. Daher ist es wichtig, dass der Hersteller alle für sein Produkt relevanten Vorgaben aus Richtlinien und Normen und deren in nationales Recht umgesetzten Regelungen anwendet und auf den Zielmarkt ausrichtet.

Die bisherigen EU-Richtlinien zur CE-Kennzeichnung werden durch ab 2023 obligatorisch geltende britische Vorschriften ausgetauscht. Es ist anzunehmen, dass bisher bestehende Gemeinsamkeiten zwischen UK-Verordnungen und EU-Verordnungen betreffend Inhalt und Verfahren im Zeitverlauf größere Unterschiede aufweisen und stetig divergieren werden, da sich das UK-Recht zunehmend von EU-Recht entkoppelt.

Welches Regelwerk benötigt wird, ist abhängig vom Produkttyp, der auf Großbritanniens Markt gebracht werden soll. Fielen Produkte beispielsweise bisher unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EC oder die Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU, so müssen für die UKCA-Kennzeichnung entsprechend die Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016, die Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008 oder die Electromagnetic Compability Regulations 2016 eingehalten werden.

Für Exporteure zwischen der EU und dem UK besteht Handlungsbedarf. Die bisher geltende Übergangsfrist für die weitere Nutzung der CE-Kennzeichnung endet am 31.12.2022.

Daher ist es für Hersteller wichtig, dass sie alle für ihr Produkt relevanten Vorgaben aus den Richtlinien und deren in nationales Recht umgesetzten Regelungen anwendet. Bei diesem Prozess unterstützen wir Kundenunternehmen kompetent und konstruktiv bis zum Inverkehrbringen des Produktes. So wird eine Einhaltung der geforderten CE-Konformität beziehungsweise UKCA-Konformität beachtet.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Die BfU AG war dieser Jahr Referent bei der Fachtagung Dampfturbinen und Dampfturbinenbetrieb des vgbe. Diese fand am 14./15.06.2022 in Köln statt. Die Fachtagung bot über die zwei Veranstaltungstage 14 Vorträge rund um den Dampfturbinenbetrieb, zahlreiche Aussteller und als Abendprogramm für die Teilnehmer eine Schifffahrt über den Rhein.


Die BfU AG war dieser Jahr Referent bei der Fachtagung Dampfturbinen und Dampfturbinenbetrieb des vgbe. Diese fand am 14./15.06.2022 in Köln statt. Die Fachtagung bot über die zwei Veranstaltungstage 14 Vorträge rund um den Dampfturbinenbetrieb, zahlreiche Aussteller und als Abendprogramm für die Teilnehmer eine Schifffahrt über den Rhein.

Der Vortrag der BfU AG beleuchtete die Chancen durch Nutzung von Gesetzen und Regulierungen, die die Betreiber von Dampfturbinen nutzen können. So wurden Themen entsprechend des Titels „CSR-Berichte, EnergieStG, 13. BImSchV – mit Dampf nachhaltige Chancen nutzen!“ behandelt. Es gibt Möglichkeiten einer niedrigen Steuerlast, die bei der Planung und bei dem Betrieb von Dampfturbinen genutzt werden können und somit die Wirtschaftlichkeit verbessern. Doch auch bei dem Thema Nachhaltigkeit / ESG ergeben sich interessante Einsatzmöglichkeiten für die Dampfturbine. So kann diese es Firmen ermöglichen, nachhaltiger zu wirtschaften. Erfüllt dank der Turbine ein sonst noch nicht ausreichend nachhaltiges Unternehmen doch die EU-Taxonomie-Konformität, profitiert das gesamte Unternehmen von attraktiveren Finanzierungsbedingungen. Ein solches Engagement ist auch ein Thema für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Wir freuen uns, dass wir als Referent ausgewählt wurden und unser Vortrag auf Interesse stieß. Es gab sehr interessante Gespräche mit Teilnehmern und Ausstellern. Mit freundlichen Grüßen richten wir ein Dankeschön an den vgbe für die Ausrichtung dieser Tagung!

Fluchtwege und Notausgänge sollen den Beschäftigten im Gefahrfall das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen. Bei Fluchtwegen handelt es sich um Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Erfordernisse und Anforderungen an Fluchtwege ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (speziell der ASR A2.3 und ASR V3a.2) und der Musterbauordnung (MBO) als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder, ergänzt durch die jeweiligen Sonderbauverordnungen.

Für Arbeitsstätten gelten spezielle Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, die seitens des Arbeitgebers zum Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte zu gewährleisten sind. Nach § 3a ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst geringgehalten werden. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind dabei zu berücksichtigen (§ 3a (2) ArbStättV). In Bezug auf Flucht- und Rettungswege werden die allgemeinen Pflichten durch § 4 (4) und Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Demnach sind Fluchtwege ständig freizuhalten und Vorkehrungen so zu treffen, dass sich die Beschäftigten unverzüglich in Sicherheit bringen können.

Wie die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen sind, wird in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.3) konkretisiert. Die Technischen Regeln geben den Stand der Technik wieder. Insofern kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Technischen Regeln die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass gerade bei Neu- und /oder Umbauprojekten auch Anforderungen aus dem Baurecht hinzukommen. Demnach ergeben sich grundsätzlich die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege aus dem Arbeits- und aus dem Baurecht.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Projektierung der Flucht- und Rettungswege in Ihrem Unternehmen? Sofern Sie wünschen, prüfen wir die rechtlichen Aspekte für Sie und bewerten die aktuelle Situation.

Allgemein stehen wir Ihnen für konkrete Fragen zum umfangreichen Themengebiet Brandschutz zu Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) in Kraft. Das LkSG hat zum Ziel, den Schutz der Menschenrechte sowie den Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern. Hierbei erfasst die Lieferkette das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln der unmittelbaren Zulieferer sowie das Handeln der mittelbaren Zulieferer. Das LkSG betrifft alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die einen Unternehmenssitz im Inland haben und im Jahr 2023 mindestens 3000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es Unternehmen mit Inlandssitz, die mindestens 1000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das konkret, dass die sogenannten Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette erfüllt werden müssen. Zu den Sorgfaltspflichten gehören dabei unter anderem die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (mit angemessener Risikopriorisierung, die die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Schwere der Risiken berücksichtigt), die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements (z.B. nach ONR 49001 oder ISO 31000 – das Risikomanagementsystem muss nicht, kann aber zertifiziert sein), die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Einrichten von Beschwerdeverfahren (mit der Meldemöglichkeit für Verstöße auch der mittelbaren Zulieferer), die Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, die Dokumentation der Maßnahmen und Strategien, die Abgabe einer Grundsatzerklärung sowie eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Die Lieferkette meint dabei alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte beziehungsweise zur Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens erforderlich sind: Also von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.

Insbesondere das Risikomanagement, die fortlaufende Dokumentation, die rechtssichere Berichterstellung und die Gewährleistung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, stellen Unternehmen und ihre Geschäftsführungen vor komplexe und anspruchsvolle Herausforderungen, die im Zweifelsfall streng geahndet werden können.

Der Berichtspflicht muss bis spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres nachgekommen sein. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro (bei Umsätzen über 400 Millionen Euro im Jahr auch darüber hinaus) und gegebenenfalls ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Bei Bekanntwerden droht zudem ein erheblicher Imageschaden.

Allerdings werden auch Unternehmen, die weniger Mitarbeiter beschäftigen, zunehmend die Anforderungen erfüllen müssen. Zum einen betrifft dies wachsende Unternehmen, die in naher Zukunft die Schwelle doch noch erreichen könnten, zum anderen werden für die Zukunft der Schwellenwert der Mitarbeiter womöglich noch weiter reduziert. Darüber hinaus werden Zulieferer von ihren Abnehmern auch ohne gesetzliche Pflicht um entsprechende Nachweise gebeten. Hier wird der Druck insbesondere durch die größeren Marktteilnehmer gegenüber den kleineren Zulieferbetrieben steigen.

In allen genannten Fällen ist es eine vorteilhafte strategische Entscheidung, bereits vor der Nachfrage durch Gesetzgeber oder Geschäftspartner, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferketten zu berücksichtigen. Die Pflicht greift ab dem 01. Januar 2023. Schon jetzt sollte die Zeit genutzt werden, um die ersten Schritte zur Pflichterfüllung in die Wege zu leiten. Unternehmen können prüfen lassen, in wie fern sie durch das LkSG betroffen sind. Zusätzlich kann bereits mit dem Aufbau der entsprechenden Strukturen und Instrumente begonnen werden. Insbesondere die dadurch bereits gewonnene Erfahrung und Routine bei den Maßnahmen und Berichten zahlen sich aus, wenn Unternehmen schließlich unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen oder Stakeholder entsprechende Nachweise anfordern. Muss in diesen Fällen das Vorgehen hingegen zum ersten Mal geplant und umgesetzt werden, entstehen Unsicherheiten und Zweifel kommen auf.

Die BfU AG mit ihren interdisziplinären Teams unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG. Durch langjährige Erfahrungen mit Managementsystemen und kundengerechten Problemlösungen schafft die BfU AG für Unternehmen die nötigen Freiräume, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir bringen hohe rechtliche und technische Anforderungen in Einklang mit zielgerichteter, ökonomisch vertretbarer Beratungsleistung.

Sprechen Sie uns gerne an.