Ausnahmen von der 42. BImSchV – Wann Ihre Anlage nicht unter die Verordnung fällt

Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu um-fangreichen Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das primäre Ziel: Das Wachstum und die Verbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie Legionellen (die sich im Nutzwasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C besonders wohlfühlen) wirksam zu verhindern.

die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das primäre Ziel: Das Wachstum und die Verbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie Legionellen (die sich im Nutzwasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C besonders wohlfühlen) wirksam zu verhindern.

Doch nicht jede Anlage fällt automatisch unter die Vorgaben der 42. BImSchV. Es gibt klare gesetzliche Ausnahmen sowie die Möglichkeit behördlicher Einzelfallbefreiungen. In diesem Newsletter haben wir für Sie zusammengestellt, wann Anlagen befreit sind, welche Grenzfälle existieren und welche Irrtümer in der Praxis häufig zu Bußgeldern führen.

Gesetzliche Grundpflichten auf einen Blick

Fällt eine Anlage unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV, gelten unter anderem folgende Pflichten:

Generelle Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BImSchV

In § 1 Abs. 2 benennt die Verordnung 9 konkrete Ausnahmetatbestände, bei denen Anlagen explizit befreit sind. Betreiber müssen das Vorliegen dieser Kriterien eigenständig prüfen und lückenlos nachweisen können.

Tabelle 1: Ausnahmen für alle Anlagentypen

AusnahmegrundBedingungWichtiger Praxishinweis
Hohe WassertemperaturNutzwasser und Verrieselungsflächen dauerhaft ≥ 60 °C„Dauerhaft“ bedeutet ausnahmslos zu jedem Betriebszeitpunkt.
Hohe SalzkonzentrationSalzgehalt dauerhaft > 100 g Halogenide/LiterKontinuierlicher messtechnischer Nachweis erforderlich.
Emission in HallenAnlage steht in einer Halle und emittiert nur dort hineinEinfache Einhausungen reichen nicht, wenn Abluft nach außen gelangt.

Spezifische Ausnahmen für Verdunstungskühlanlagen

Spezifische Ausnahmen für Nassabscheider

Die 5 häufigsten Irrtümer & Fehlannahmen aus der Praxis

Irrtum 1: „Durchlaufbetrieb befreit jede Anlage.“

Fakt: Die Befreiung bei Frischwasser-Durchlaufbetrieb gilt ausschließlich für Nassabscheider, keinesfalls für Verdunstungskühlanlagen.

Irrtum 2: „Adiabate Rückkühler sind generell befreit.“

Fakt: Adiabate Rückkühler fallen grundsätzlich unter die Verordnung. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Tropfenniederschlag am Wärmeübertrager lückenlos ausgeschlossen ist – was in der Praxis kaum nachweisbar ist.

Irrtum 3: „Ein Herstellerzertifikat reicht als Freistellung.“

Fakt: Behörden erkennen reine Herstellerzertifikate nicht an, da diese die konkrete Einbausituation vor Ort nicht berücksichtigen.

Irrtum 4: „Eine einfache Einhausung genügt für die Hallenausnahme.“

Fakt: Wichtig ist, dass die Emissionen komplett in der Halle verbleiben. Wird Abluft auch nur teilweise über Fenster oder Rohre nach draußen geführt, greift die Ausnahme nicht.

❌ Irrtum 5: „Extreme pH-Werte gelten als Befreiung für Kühltürme.“

Fakt: Extreme pH-Werte (≤ 4 oder ≥ 10) gelten gesetzlich nur für Nassabscheider, nicht für Verdunstungskühlanlage.

Individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 15 BImSchV

Trifft keine der generellen Ausnahmen zu, kann bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Einzelfall (§ 15) gestellt werden.

Checkliste für Betreiber: In 4 Schritten zur Rechtssicherheit

  1. Anlagentyp exakt klassifizieren: Handelt es sich um eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider?
  2. Betriebsparameter überprüfen: Liegen Temperatur, Salzgehalt, pH-Wert oder Luftführung dauerhaft in den Ausnahmegrenzen?
  3. Dokumentation sichern: Kontinuierliche Nachweise (Messprotokolle, Datenblätter) griffbereit halten.
  4. Sachkunde sicherstellen: Personal nach VDI 2047 Bl. 2 bzw. VDI 6023 / VDI 6022 schulen lassen.

Möchten Sie Ihre Anlagen rechtssicher überprüfen lassen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ausnahmeanträgen und Sachverständigenprüfungen?

Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.

Manuel Kurz
Teamleiter
0561 96996-17

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