Anforderungen an Rechenzentren aus brandschutz- und wasserrechtlicher Sicht

Rechenzentren bilden den Grundbaustein für das Funktionieren der digitalen Gesellschaft. Deshalb ist es umso wichtiger, dass für ein ausreichendes Sicherheitskonzept in Rechenzentren gesorgt ist. Besonders im Fokus stehen dabei Brandschutz- sowie Umweltschutzanforderungen an Rechenzentren.

Brandschutzanforderungen an Rechenzentren

Zentrale bauliche sowie technische Brandschutzmaßnahmen sind u. a.:

·        Bildung von Brandabschnitten gemäß der jeweiligen LBO zur Verhinderung der Brandausbreitung durch raumabschließende Bauteile

·        Erstellung eines ganzheitlichen Brandschutzkonzepts

·        Feuerwiderstand von Bauteilen: Für Rechenzentren oft F90 Bauteile entscheidend

·        Ansaugrauchmelder (ASD) nach VdS 6003 für Kalt- und Warmgangkonzepte

·        Automatische Löschanlagen:

a.     Gaslöschanlagen: Einsatz von Inertgasen (z.B. Stickstoff) oder chemischen Löschgasen (z.B. FM-200), um keine Beschädigungen an der IT zu verursachen (Anforderungen nach DIN EN 15004)

b.     Wasserlöschanlagen sollten nur bedingt verwendet werden (VdS 6003)

c.     bei dem Einsatz von Aerosol-Löschanlagen müssen die Risiken für die elektrischen Anlagen berücksichtigt werden (VdS 6003)

Umweltschutzanforderungen an Rechenzentren:

Rechenzentren nutzen häufig Kühlsysteme mit Glykol-Wasser-Gemischen und Diesel-Tankanlagen für die Sicherstellung einer Notstromversorgung, wobei große Dieselmengen erforderlich sind. Da es sich hierbei um wassergefährdende Stoffe handelt, sind die Anforderungen der AwSV zu beachten und einzuhalten.

Wesentliche Anforderungen nach der AwSV sind u. a.:

·        Technische Anforderungen an Anlagen: Anlagen müssen dicht, standsicher und beständig sein, Leckagen müssen erkennbar sein (Leckanzeigesystem), austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden (§§ 17, 18 AwSV)

·        Anzeigepflicht: Errichtung und wesentliche Änderungen von Anlagen müssen der zuständigen Wasserbehörde mind. 6 Wochen im Voraus angezeigt werden (§ 40 AwSV)

·        Anforderungen an die Entwässerung: verunreinigtes Niederschlagswasser, Einleitung in Gewässer/Grundwasser grds. erlaubnispflichtig (§ 19 AwSV, §§ 8 ff. WHG)

·        Rückhaltung bei Brandereignissen: Im Brandfall kontaminiertes Löschwasser muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückgehalten werden (§ 20 AwSV)

·        Prüfung der Anlagen vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und ggf. in regelmäßigen Abständen durch Sachverständige (§§ 46, 47 AwSV)

·        Betriebsanweisung und Anlagendokumentationspflicht gemäß §§ 43, 44 AwSV

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes/einer brandschutztechnischen Stellungnahme für Ihr Rechenzentrum und in Fragen der rechtssicheren Umsetzung der AwSV.

Christoph Franken
Dipl.- Biologe, Techn. Leiter der Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV

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