Die Auswirkungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf landwirtschaftliche Betriebe

Durch die seit 2017 vorliegenden bundeseinheitlichen Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Anlagenverordnung (AwSV) wird eine einheitliche Grundlage für den Bau und den Betrieb von Anlagen zum Lagern von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) geschaffen. Damit entfallen sämtliche Einzelregelungen, die bisher für diesen Bereich in den Bundesländern galten. Zu den nun o.g. geltenden Vorgaben liegen noch weitere Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) vor, die die Beurteilungsbasis für JGS-Anlagen ergänzen. Dies sind die TRwS 792 JGS-Anlagen und die TRwS 793 Biogasanlagen Teil 1 für Neuanlagen. Letztere liegt bisher jedoch nur im Entwurf (Gelbdruck) vor.

Es wird davon ausgegangen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer nur dann erreicht wird, wenn auch die Anforderungen aus dem technischen Regelwerk (insb. TRwS 792 für JGS-Anlagen) eingehalten werden. Das Gleiche gilt für Biogasanlagen, die so beschaffen sein müssen, dass nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen sind (TRwS 793 Biogasanlagen).

In der AwSV werden unter § 2 die verwendeten Begriffe in 33 Einzelbereichen grundsätzlich definiert. So wird insbesondere auch zwischen "Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" und "Biogasanlagen" unterschieden. Daher gibt es im weiteren Verlauf der Verordnung zum Teil auch unterschiedliche Anforderungen an JGS- und Biogasanlagen:

1. Unterschiedliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen

Die JGS-Anlagen sind im Grundsatz aus dem Hauptteil der AwSV herausgenommen worden. Es gibt nun vielmehr eine Anlage 7 zur AwSV bzgl. "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen". Diese gilt nicht für Biogasanlagen, die noch im Hauptteil unter § 37 behandelt werden. Aus dem Hauptteil gelten für die JGS-Anlagen nur noch die Vorgaben zu den "behördlichen Anordnungen", die "Pflichten bei Betriebsstörungen und die Instandsetzung" sowie der "Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern".

Auf den Grundlagen der o.g. technischen Regelwerke gibt es für Bauweisen aus Beton in JGS-Anlagen bzw. Biogasanlagen zahlreiche Normen, die die Anforderungen an die Bauweise beschreiben. Speziell für die Landwirtschaft sind hier bespielhaft die DIN 11622, Teile 2, 5 und 22 zu benennen.

Für JGS-Anlagen dürfen ansonsten nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwenden werden, für die Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Dies betrifft u.a. Auskleidungen, Beschichtungen, Fugen, Kunststoffbehälter, Rohre und Leckageerkennungssysteme. Grundsätzlich ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) dafür zuständig, die Zulassungen zu erteilen.

Für Biogasanlagen, speziell für Fermenter trifft dies nicht zu, da Fermenter keine Lagerfunktion im wasserrechtlichen Sinne haben, sondern Anlagen zum Verwenden bzw. Behandeln wassergefährdender Stoffe sind. Für die zur Errichtung solcher Anlagen eingesetzten Bauprodukte muss die Brauchbarkeit/Beständigkeit nachgewiesen sein, jedoch keine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt vorliegen.

In der AwSV sind zudem Pflichten des Anlagenbetreibers zur Anzeige und Überwachung geregelt:

a. Anzeigepflicht bei JGS-Anlagen

Hier gilt gemäß Anlage 7 für JGS-Anlagen, dass Anlagen

  • zum Lagern von Silagesickersaft ab 25 m³,
  • sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen ab 500 m³ und
  • Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen ab 1.000 m³

anzeigepflichtig werden. Diese Vorgaben gelten bei Neuerrichtung, wesentlicher Änderung oder Stilllegung. Anzeigepflichtige Anlagen sind vor Inbetriebnahme oder auch auf Anordnung von Behörden durch einen Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

b. Anzeigepflicht bei Biogasanlagen

Für Biogasanlagen ist die Prüfpflicht gem. 46 AwSV i.V. m. Anlage 5 bzw. 6 geregelt: Danach sind Biogasanlagen mit einem Volumen ab 100 m³ prüfpflichtig und damit verbunden auch anzeigepflichtig.

2. Übrigens...

Biogasanlagen, sowie auch JGS-Anlagen unterliegen gleichermaßen der Fachbetriebspflicht nach § 62 AwSV, d.h. nur entsprechend zertifizierte Fachbetriebe dürfen solche Anlagen errichten bzw. entsprechende Arbeiten daran ausführen. Bei den JGS-Anlagen gewährt die Anlage 7 AwSV in diesem Punkt noch Ausnahmen für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 m³, für sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m³ oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1000 m³.

Differenzierungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die geforderte Bauausführung von landwirtschaftlichen Bauwerken: In der Definition der Biogasanlagen gem. § 2 AwSV werden Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, sowie auch Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten und entsprechende Abfüllanlagen genannt, sofern diese einen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang haben. Ist dies also der Fall, sind für solche Anlagen die Anforderungen gem. 37 AwSV einzuhalten.

Insbesondere Lagereinrichtungen für Jauche oder Gülle, sowie entsprechende Abfüllanlagen können auch ohne einen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer Biogasanlage betrieben werden. Insofern würden Sie dann als JGS-Anlage gelten und die Anforderungen der Anlage 7 AwSV wäre anzuwenden.

Gerne stehen wir Ihnen bei entsprechenden Fragen zur Verfügung. Bitte sprechen sie uns an!

Petra Ratzmann
- Sachverständiger nach AwSV-
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