Umsetzung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen im betrieblichen Arbeitsschutz

Mit den „DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ bündelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ihre Empfehlungen zu arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen und löst die 6. Auflage der „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Mit den neuen DGUV-Empfehlungen wird die Neuausrichtung der arbeitsmedizinischen Vorsorge hervorgehoben, die in den letzten Jahre bereits vom Verordnungsgeber mit dem Ziel vorgenommen wurde, Rechte und Pflichten der Versicherten zu stärken. Deutlich wird dies insbesondere anhand der klaren thematischen und inhaltlichen Trennung zwischen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsbeurteilungen. Die in der Vergangenheit gängige Praxis, die Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Untersuchung dem Arbeitgeber zu übermitteln, um diesem eine Eignungsbeurteilung bezüglich des Versicherten zu ermöglichen, wird mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht sowie die gestärkten Rechte der Versicherten mit Verweis auf die aktuelle Fassung der ArbMedVV ausdrücklich ausgeschlossen. Diese grundsätzliche Trennung zwischen Eignungsbeurteilung und arbeitsmedizinischer Vorsorge wird mit Verweis auf die ArbMedVV wiederholt bekräftigt.Stattdessen werden Eignungsbeurteilungen unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge betrachtet und werden nur dann als zulässig beschrieben, wenn hierfür ein Anlass und eine Rechtsgrundlage bestehen. Anlässe für eine Eignungsuntersuchung sind somit in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführende Arbeit abzuleiten.

Herausgearbeitet wird ebenfalls, dass medizinische Untersuchungen im Gegensatz zu einer eingehenden Beratung nicht obligatorischer Bestandteil einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sein können, da diese in die Grundrechte der Versicherten eingreifen.  An dieser Stelle besteht die Chance, das Konzept arbeitsmedizinischer Vorsorge gemeinsam mit dem Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt über das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten.

 

Kassel, 24. Januar 2024 / Pinkert / Harms

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