42. BImSchV – Inbetriebnahmeprüfung durch einen Sachverständigen (ö.b.u.v) oder eine Inspektionsstelle Typ A

Sachverständigenprüfung und Umsetzung der 42. BImSchV – Haben Sie an alles gedacht?

Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) neue Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Gemäß § 14 der 42. BImSchV haben Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV nach Inbetriebnahme der Anlagen regelmäßig alle fünf Jahre eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ergibt sich die jeweils erste Überprüfung anhand des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

Fraglich ist, ob bereits bei der Inbetriebnahme von Anlagen nach dem 19. August 2017 (Inkrafttreten der Verordnung) eine externe Überprüfung durch einen (ö.b.u.v) Sachverständigen durchgeführt werden sollte, obwohl diese gemäß § 14 der 42. BImSchV erst binnen des regelmäßigen Überprüfungs-Zyklus (von fünf Jahren) zum ersten Mal prüfpflichtig wird.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird. Des Weiteren ist den Anforderungen der in Anlage 2 der 42. BImSchV genannten Checkliste „Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme“ nachzukommen. Diese enthalten allerdings ebenfalls keine Anforderungen an eine Inbetriebnahmeprüfung durch einen (ö.b.u.v) Sachverständigen.

Grundsätzlich gilt gemäß § 3 Abs. 1 der 42. BImSchV, dass Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV so auszulegen, zu errichten und zu betreiben sind, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Für Anlagen im Anwendungsbereich existieren keine Zulassungsverordnungen oder Bauartprüfungen. Konformitätserklärungen und Zertifizierungen von Anlagen nach der VDI 2047-2, welche in manchen Fällen durch die Anlagenhersteller ausgestellt werden, sind ebenfalls hinterfragen, da die VDI 2047-2 keine Zertifizierungsprogramm, keine Checkliste von hygienerelevanten Merkmalen o.ä. enthält.

Ob bei der Inbetriebnahme die Abarbeitung einer Checkliste durch eine hygienisch fachkundige Person ausreichend ist, um den nach § 3 Abs. 1 der 42. BImSchV geforderten Betrieb nach dem Stand der Technik sicherzustellen, bleibt fraglich. Dass der Betreiber gebührende Sorgfalt hat walten lassen, kann ggf. durch das Hinzuziehen eines öffentlich bestellten und vereidigten  Sachverständigen bereits vor bzw. bei der Inbetriebnahme gewährleistet werden.

Eine Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Inbetriebnahme einer Anlage ist gemäß § 14 der 42. BImSchV also keine direkte Betreiberpflicht, im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz in Verbindung mit der Anforderungen des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik allerdings gegebenenfalls empfehlenswert.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen
 
Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur –
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
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