Überprüfungspflicht nach § 14 der 42. BImSchV

Gemäß § 14 der 42. BImSchV besteht für den Betreiber von Verdunstungskühlanalgen, Kühltürmen und  Nassabscheidern die Pflicht, diese Anlagen nach der Inbetriebnahme alle fünf Jahre überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Anlagen soll durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vorgenommen werden. Im Rahmen der Überprüfung wird die Anlage durch den Sachverständigen in Bezug auf den hygienischen Zustand beurteilt. Der abschließende Prüfbericht wird dem Betreiber und der Behörde ausgestellt.
Für Bestandsanlagen ist dabei zu beachten, dass abweichende Überprüfungstermine vorliegen und diese vom Inbetriebnahmedatum der Bestandanlage abhängig sind:

für Anlagen, die in Betrieb
gegangen sind vor dem                    erste Überprüfung bis zum
19. August 2011                        19. August 2019
19. August 2013                        19. August 2020
19. August 2015                        19. August 2021
19. August 2017                        19. August 2022
 
Erfahrungsgemäß empfiehlt sich vor Durchführung einer Sachverständigenprüfung die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der 42. BImSchV, um ggf. vorhandene hygienische Mängel an der Anlage zu identifizieren und zu eliminieren.
 
Die BfU AG kann Ihnen nun die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anbieten.
 
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur –
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Telefon: 0049 561 96996 54
E-Mail:  

 

 

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Telefon: +49 (0)561 96996-0