Wasserrecht: Betrieb von Kunststofftanks, die älter als 30 Jahre sind

Kunststofftanks (z.B. aus Polyethylen (PE)) werden in der Industrie für die Lagerung einer Vielzahl an wassergefährdenden Stoffen in Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingesetzt. Im privaten Bereich werden derartige Tanks für die Lagerung von Heizöl genutzt. Insbesondere im Bereich der Heizöllagerung steht – im industriellen wie auch im privaten Bereich – oftmals der Weiterbetrieb einer in die Jahre gekommenen Anlage bestehend aus Kunststofftanks zur Diskussion.

Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialforschung an betriebenen PE-Heizölltanks verändert sich das Material mit zunehmendem Alter stark, sodass es zu Beeinträchtigungen wie Einbeulungen oder Versprödungen kommen kann. Laut des Bundesverbandes Lagerbehälter e.V. sind PE-Tanks daher lediglich für einen sicheren Betrieb von 30 Jahren ausgelegt.

Gemäß § 17 AwSV sind Betreiber einer Anlage jederzeit verpflichtet, die darin geforderten Grundsatzanforderungen (z.B. Dichtheit und Beständigkeit einer Anlage) zu gewährleisten. Wird dies nicht beachtet, so können Haftungsfragen an die Betreiber gestellt werden.

Teilweise gehen zuständige Wasserbehörden aktuell dazu über, im Rahmen des § 16 AwSV einmalige wiederkehrende Prüfungen an derartigen Anlagen zu fordern, auch wenn diese grundsätzlich nicht der wiederkehrenden Prüfpflicht gemäß § 46 AwSV durch Sachverständige gemäß § 53 AwSV unterliegen.

Die Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV der BfU Dr. Poppe AG empfiehlt daher allen Betreibern insbesondere von Öllagertanks aber auch von Tanks zur Lagerung anderer wassergefährdender Stoffe – auch ohne behördliche Aufforderung - eine präventive Prüfung ihrer jeweiligen Anlage durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Auf diese Weise kann auch bei älteren Kunststofflagertanks ein Weiterbetreib sichergestellt und ein ggf. unnötiger Austausch der Tanks vermieden werden.

Unsere Sachverständigen gemäß § 53 AwSV führen gerne für Sie die entsprechende Sachverständigenprüfung durch.

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

 

Christoph Franken

- Dipl.-Biologe –

- Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV -

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