Großbatteriespeicheranlagen – Herausforderungen im Wasserrecht
Im Rahmen der Errichtung von Photovoltaikanlagen oder in Umspannwerken wird oftmals die Möglichkeit der Energiezwischenspeicherung genutzt. Zu diesem Zweck kommen Batteriespeicheranlagen – in der Regel auf Lithium-Ionen Basis - zum Einsatz.
Der Einsatz dieser innovativen Technologien bringt jedoch auch regulatorische Anforderungen mit sich, welche von den Betreibern sowie den Anlagenplanern beachtet werden müssen.
Lithium-Ionen-Batterien bzw. ähnliche Speichersysteme enthalten wassergefährdende Stoffe und unterliegen in Deutschland daher besonderen umweltschutzbezogenen Anforderungen gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Zentrale Fragestellungen in der Projektierung derartiger Anlagen ergeben sich erfahrungsgemäß bezüglich der Anforderungen an die Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen (gemäß § 18 AwSV) sowie der Rückhaltung von im Brandfall möglicherweise kontaminiertem Löschwasser (gemäß § 20 AwSV). Insbesondere hinsichtlich der bundesweit diffizilen Regelungssituation zur Löschwasser-Rückhaltung bestehen bei Betreibern und Projektieren der Batteriespeicheranlage zahlreiche Fragen zur rechtskonformen Umsetzung.
Ist eine Errichtung von Batteriespeicheranlagen in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet geplant, ergeben sich weitere Anforderungen, mit denen Betreiber oder Anlagenplaner konfrontiert werden.
Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung sowie Erfüllung aller Anforderungen an Batteriespeicheranlagen auf Lithium-Ionen-Basis (bzw. ähnlicher Systeme). Die Unterstützungsleistungen reichen dabei von der Einstufung der betreffenden Anlage über die Erstellung von Sachverständigenstellungnahmen in baurechtlichen Planungsverfahren sowie Erstellung von Anzeigeunterlagen gemäß § 40 AwSV bis zur Durchführung der Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV.
Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen (z.B. im Brandschutz oder der Arbeitssicherheit) rund um das Thema zur Verfügung.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Christoph Franken
- Dipl.-Biologe –
- Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV -
Telefon: 0049 561 96996-34