Batteriespeichersysteme für Photovoltaik-Anlagen auf Lithium-Ionen-Basis im wasserrechtlichen Kontext

Photovoltaikanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der modernen Energieversorgung und tragen entscheidend zur nachhaltigen Energiewende bei. Ein zentraler Baustein dieser Systeme sind Lithium-Ionen-Batterien, die es ermöglichen überschüssige Solarenergie effizient zu speichern und bei Bedarf abzurufen. Der Einsatz dieser innovativen Technologien bringt jedoch auch regulatorische Anforderungen mit sich, welche von den Betreibern beachtet werden müssen. 

Lithium-Ionen-Batterien enthalten wassergefährdende Stoffe und unterliegen in Deutschland daher besonderen umweltschutzbezogenen Anforderungen gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Regelwerke legen fest, ab wann Betreiber formellen wasserrechtlichen Anforderungen unterliegen und welche Sicherheitsvorschriften für die Lagerung und den Betrieb gelten.

Eine zentrale Rolle spielt dabei der Standort der Anlage: Befindet sich diese in einem Wasserschutzgebiet oder einem Gebiet mit besonderer Schutzbedürftigkeit, sind die Anforderungen grundsätzlich strenger. Liegt die Anlage jedoch außerhalb eines Wasserschutzgebiets, können je nach Größe der Anlage Ausnahmen gelten. Die sogenannte Bagatellgrenze gemäß § 1 Abs. 3 AwSV legt fest, dass Batterieanlagen mit einem Anteil an wassergefährdenden Stoffen unter 220 Litern bzw. einem Gewicht unter 200 kg nicht unter die Anforderungen der AwSV fallen. Für Lithium-Ionen-Speicher einer PV-Anlage in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus, etwa mit einer Speicherkapazität von 15 kWh, ist dies in der Regel der Fall. Eine hilfreiche Orientierung für Betreiber ist die Faustregel, dass bei einer typischen Zusammensetzung von Lithium-Ionen-Akkus 70–80 % ihres Gewichts aus wassergefährdenden Stoffen bestehen. Dies ermöglicht eine erste Einschätzung, ob die eigene PV-Anlage die Bagatellgrenze überschreitet. In Einzelfällen kann diese Einschätzung jedoch abweichen, wodurch eine individuelle Prüfung erforderlich bleibt, sodass Betreiber dennoch die Regularien genau prüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen entsprechen.

Unterliegt eine derartige Anlage den Anforderungen der AwSV ist zudem die sogenannte Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV entscheidend. Die Gefährdungsstufe einer Anlage wird gemäß AwSV anhand der Wassergefährdungsklasse (WGK) der enthaltenen Stoffe und deren prozentualem Anteil im Gemisch sowie der Menge innerhalb der Anlage ermittelt. Aus der Gefährdungsstufe ergeben sich beispielsweise behördliche Anzeigepflichten sowie Prüfpflichten. Die Prüfungen müssen von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung sowie Erfüllung aller Anforderungen an ein Batteriespeichersystem auf Lithium-Ionen-Basis für Photovoltaikanlagen. Die Unterstützungsleistungen reichen dabei von der Einstufung der betreffenden Anlage über die Erstellung erforderlicher Anzeigeunterlagen bis zur Durchführung der Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV. Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

Christoph Franken

- Dipl.-Biologe -

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