Neufassung der TRGS 520

Zum 09.09.2024 ist die Neufassung der TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ in Kraft getreten.

Die Neufassung entspricht nun dem Stand der Technik und wurde an die derzeit geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Darüber hinaus wurde die neue Vorschrift wesentlich erweitert, konkretisiert und neu strukturiert.

Die Neuerungen betreffen vorwiegend folgende Themen:

·        Konkretisierung des Anwendungsbereiches für gefährlichen Abfälle

·        Vorgaben zu Annahme und Entsorgung von Lithiumbatterien

·        besondere Schulung der Beschäftigten für die Erfassung, Verpackung und ggf. den

·        Transport von Lithiumbatterien

·        erweiterte Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz

·        Erarbeitung einer Vorgehensweise für Batteriebrände in den Annahmestellen für gefährliche Abfälle

·        Erlangung der erforderlichen Fachkenntnisse, Neudefinition des Begriffes „Fachkunde"

·        durch Änderungen der Anforderungen fachkundige Personen besteht nun auch die  Möglichkeit des beruflichen Quereinstiegs,

·        Erweiterung der Vorgaben zum Arbeitsschutz, u.a. um psychische Belastungen,

·        Erleichterungen und Konkretisierungen für die praktische Arbeit der Beschäftigten in den Sammelstellen.

  

Der Anwendungsbereich der TRGS 520 wurde neugestaltet.  Es ist nun klargestellt, welche gefährlichen Abfälle nicht in Geltungsbereich der TRGS 520 fallen.

Die TRGS gilt künftig auch für Arbeitsbereiche in immissionsschutzrechtlich

genehmigungsbedürftigen Anlagen im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher

Abfälle.

Die TRGS 520 gilt nicht für die Erfassung und Zwischenlagerung folgender Stoffströme:

·        Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG);

·        Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG)

·        Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV),

·        gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (hier sind die Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten).

Die TRGS gilt ebenfalls nicht für die Erfassung und Zwischenlagerung asbesthaltiger oder

mineralischer Abfälle und nicht für Rücknahmestellen für Druckgasflaschen aus privaten

Haushalten. In Sammelstellen nach dieser TRGS dürfen nun auch keine Gegenstände, die

radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

enthalten und Feuerwerksartikel mehr angenommen werden (vgl. Absatz 4).

Druckgasflaschen jeglicher Art (wie z.B. Propangasflaschen, Heliumgasflaschen,

Gasflaschen mit Chemikalien) und Lithiumbatterien mit einem Gewicht > 500 g

(Bruttomasse) dürfen künftig nur an stationären Sammelstellen angenommen werden.

Beschäftigte, die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B gefährdet sind, sind in das Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 der GefStoffV aufzunehmen. Eine Aufnahme ins Verzeichnis kann insbesondere beim Verdacht einer stattgefundenen erhöhten Exposition angezeigt sein.

In der Neufassung wurde der Begriff „Fachkraft“ durch den Begriff „fachkundige Person“ ersetzt. Die fachlichen Voraussetzungen für Fachkundige Personen haben wie bisher Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die spezifische chemisch-naturwissenschaftliche Inhalte umfasst. In Abbildung 1 der TRGS 520 finden sich die abschließend aufgezählten Voraussetzungen für die Erlangung der Fachkunde. Diese umfassen neben den Grundvoraussetzungen den Fachkunde-Lehrgang nach Anhang 1.1 bzw. Fortbildungen nach Anhang 1.2 sowie gefahrgutrechtliche Kenntnisse, die betriebliche Einarbeitung, die Kenntnisse der Annahmebedingungen und die Ausbildung als Ersthelfer.

Neu aufgenommen wurden allgemeine Anforderungen an die Organisation von Sammelstellen und Zwischenlagern und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vorangestellt.

Bzgl. der Anforderungen an die betriebliche Ausstattung wurden diverse

Einzelanforderungen angepasst und neu strukturiert. Beispielsweise wurde die Liste der

weiteren Arbeitsunterlagen erweitert um die GGVSEB sowie ADR, RID und ADN, die Gefahrgutausnahmeverordnung, das Explosionsschutzdokument, Betriebssicherheitsverordnung sowie um aushangpflichtige Arbeitsschutzregeln.

Die Ausstattungsanforderungen für Sammelstellen werden unterteilt nach stationären

und mobilen Sammelstellen und wurden teilweise erweitert.

 

Der Abschnitt zu Brand- und Explosionsschutz wurde in der TRGS 520 grundlegend umstrukturiert, aktualisiert und erweitert. Die Anforderungen wurden ergänzt und nach allgemeinen Anforderungen an stationäre und mobile Sammelstellen gegliedert. 

Susanne Hedicke

- Dipl.-Ingenieur –

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