AbfBeauftrV: Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wird ausgeweitet

Ab diesem Zeitpunkt wird die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten auch auf Betriebe bzw. Anlagen weiter ausgeweitet, deren Tätigkeit nicht allein im Umgang mit Abfällen besteht. Ausreichend ist allein der Anfall einer bestimmten Abfallmenge im Rahmen des Betriebs.

Die novellierte Verordnung legt gemäß § 2 nunmehr fest, dass bspw.

  • Betreiber best. genehmigungsbedürftiger Anlagen (bspw.: Nummern 1-7 und 9-10 des Anhangs I der 4. BImSchV - ab einer bestimmten Abfallmenge) zukünftig einen Abfallbeauftragen zu bestellen haben
  • für viele Hersteller und Vertreiber, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung zurücknehmen müssen, die Pflicht zur Beauftragtenbestellung bestehen kann;
  • Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien zur Bestellungen eines Beauftragten verpflichtet sein können;
  • Betreiber einiger Rücknahmesysteme ebenfalls von der Verordnung erfasst werden.

Diese Aufzählung der zukünftig von der Verordnung Betroffenen ist dabei nicht abschließend.

Eine Vielzahl von Betrieben hat zukünftig einen Betriebsbeauftragten zu bestellen. Hierbei hat der Betreiber das Recht, auf Antrag einen externen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung, ob auch Ihr Unternehmen künftig zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet ist. Gerne unterstützen wir Sie zudem als externer Betriebsbeauftragter durch unser qualifiziertes Personal bundesweit.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung!

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347
Tel.: +49 (0)561/96996-24
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B. Sc. Timm Knutz
Sachverständiger nach AwSV
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