Änderung der 4. und 11. BImSchV

So wird z. B.

  • die Nummer 1.2.1 im Genehmigungsumfang erweitert, da zukünftig auch Holz aus der eigenen Produktion zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme und erhitzten Abgas eingesetzt werden kann.
  • Die bisherige Nr. 3.9.2 wird die Nummer 3.9.2.1 und 3.9.2.2 aufgeteilt, sodass einige Anlagen nun auch unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen bzw. einem förmlichen Verfahren unterliegen.
  • In der Nr. 4.1.18 und 4.2 wird das Wort „Schädlingsbekämpfungsmittel“ gestrichen.
  • Umfangreiche Änderungen ergeben sich im gesamten Bereich der Nr. 7 „Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse“
  • Auch die Verbrennung von „nicht gefährlichen Abfällen < 3t/d“ wurde in den Nr. 8.1.1.4 bzw. 8.1.1.5 (Altholz) neu geregelt. Die bisherige Nr. 8.2 wurde aufgehoben.
  • Erwähnenswert sind auch die Anpassung in der Nr. 9.1 sowie des Anhangs 2 zur Nr. 9.3, welche in den Einträgen 29 und 30 genauer gefasst wurden und nun eindeutig auf die VO (EU) 1272/2008 „CLP“ verweist.
  • Die Nummer 10.22 wird ebenfalls im Wortlaut an die CLP-Verordnung angepasst.

Wir empfehlen eine entsprechende Prüfung mit Option einer Anzeige nach § 67 BImSchG.

Bezüglich der 11. BImSchV ergeben sich nur Änderungen bzgl. der Nummer 9 der 4. BImSchV. Nur Anlagen nach Nr. 9.2, 9.11 und 9.37 sind hier von der Emissionsberichtspflicht nach 11. BImSchV ausgenommen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Emissionserklärung nach 11. BImSchV oder bei der Behördenabstimmung bei geänderten Genehmigungsvoraussetzungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

André Sander

- Dipl. Umweltingenieur (FH) -
Sachverständiger für Genehmigungsfragen im Umweltbereich


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