42. BImSchV: Der Anzeigeverpflichtung für Neu- und Bestandsanlagen soll nur durch Nutzung des länderübergreifenden Datenbanksystems „KAVKA“ nachgekommen werden

 

Für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern besteht gemäß § 13 der 42. BImSchV die Pflicht diese Anlagen anzuzeigen. Neuanlagen sind spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser anzuzeigen. Bestandsanlagen sind spätestens bis zum 19. August 2018 anzuzeigen. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen wurden.

Die erforderlichen Angaben der Anzeige nach § 13 der 42. BImSchV sind im onlinebasierten länderübergreifenden Datenbanksystem „KAVKA“ einzugeben. Schriftliche Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV sollen grundsätzlich keine Gültigkeit entfalten. Hierbei handelt es sich aber um einen bisher nicht rechtsverbindliche Aufforderung der Behörden. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider können sich ab sofort im Datenbanksystem registrieren.

Es gilt zu beachten, dass das Datenbanksystem derzeit noch in einer Testphase geführt wird und im Datenbanksystem eingegebene Anzeigen noch keine Gültigkeit entfalten. Spätestens ab dem 19.07.2018 bzw. sobald die Testphase des Datenbanksystems beendet wurde (wird im Datenbanksystem kenntlich gemacht), können Anzeigen auch wirkungsvoll ein- und abgegeben werden. Wir empfehlen, bei einer nicht rechtzeitig hergestellten Funktionsfähigkeit des Systems KAVKA die Anzeige der Behörde schriftlich mit entsprechendem Nachweis der fristgerechten Einreichung zur Verfügung zuzustellen.

Das Datenbanksystem finden sie unter folgendem Link: https://kavka.bund.de/

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Eingabe der Daten in das Datenbanksystem. Darüber hinaus können unsere hygienisch fachkundigen Personen Sie insbesondere auch bei folgenden Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Umsetzung der 42. BImSchV unterstützen:
 

  • Prüfung des Anwendungsbereichs (Wird Ihre Anlage von der 42. BImSchV erfasst?)
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Risikoermittlung und -bewertung hygienischer Risiken)
  • Erstellung einer Betriebsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
  • Compliance Check der bisher durchgeführten Maßnahmen (z.B. regelmäßige Laboruntersuchungen, betriebsinterne Anlagenprüfungen, Form und Inhalt des Betriebstagebuchs) auf Konformität mit den Anforderungen der 42. BImSchV

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch
-M.Sc. Umweltingenieur-
Tel.: 0561/96996-54
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