Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel - Novellierung der TRBS 1111

 

Seit dem 26. März 2018 gilt die novellierte Fassung der TRBS 1111.

Diese Technische Regel konkretisiert grundsätzlich die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen bzw. sicherheitstechnische Bewertungen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen) gemäß § 3 BetrSichV bereits seit dem Jahr 2006. Damit unterstützt sie den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Erstellung/Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilungen ist es, die auftretenden Gefährdungen für Beschäftigte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Nachfolgend möchten wir Ihnen zusammenfassend einige Inhalte der TRBS 1111 vorstellen. Hier kann aktuell Handlungsbedarf bestehen:

  • Umfang der Gefährdungsbeurteilung:
    • Beginn vor Auswahl / Beschaffung von Arbeitsmitteln (unter Berücksichtigung der EmpfBS 1113),
    • Durchführung / Dokumentation aller Phasen der Verwendung (z.B. auch Reinigen, Umbauen) nach Nr. 4.2 (2) TRBS 1111,
    • Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
    • Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung und Ermittlung erforderlichen Prüfungen sowie Fristen der wiederkehrenden Prüfungen.
  • Aktualisierung (unverzüglich) bei:
    • sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen,
    • neue Informationen aus Unfallgeschehen oder Arbeitsmedizin,
    • Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Feststellung, dass festgelegte Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichen.
  • Qualifikation:
    • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nur durch eine fachkundige Person.
    • Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die relevanten Gefährdungsmerkmale zu ermitteln und adäquate Schutzmaßnahme festzulegen. Dabei ist eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und/oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an aktuellen Schulungen notwendig.
    • Verfügt der Arbeitgeber oder sein verantwortlicher Mitarbeiter nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so ist er gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen. Ansonsten sind haftungsrechtliche Situationen nicht vollständig auszuschließen.

Wenn Sie Fragen zur Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 BetrSichV haben, bieten wir Ihnen die entsprechende fachkundige Unterstützung jederzeit gern an. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Marco Kühn
- Fachkraft für Arbeitsicherheit -
Tel.: (0345) 686977-14
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