Überblick über die wesentlichen Änderungen des ADR für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

 Das Jahr 2021 bringt einige Neuerungen mit sich – auch im Gefahrgutrecht. Zum 1. Januar 2021 traten die Änderungen der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft.

In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen des ADR für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Die Übergangsfrist des aktuell noch gültigen ADR 2019 endet am 30. Juni 2021. Spätestens dann muss das ADR 2021 für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße angewendet werden.

Die vorgestellten Änderungen umfassen selbstverständlich nur einen Auszug des ADR 2021. Detaillierte Informationen zu den aktuellen Änderungen mit den entsprechenden Erläuterungen werden im Zusammenhang mit unserer Gefahrgutschulung: Unterweisung gemäß ADR 1.3 als Online-Seminar am 25. Februar 2021 vorgestellt.

Die wichtigsten Änderungen im ADR 2021 sind:

Verantwortung:

  • Bei der Frage nach der Definition des Betreibers eines Tankcontainer oder eines ortsbeweglichen Tanks wurde die Verantwortung konkretisiert. Namentlich wird nun das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird, als Verantwortlicher benannt.
  • Der Befüller hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten. Damit wird nun auch der mindestzulässige Füllungsgrad oder die mindestzulässige Masse verpflichtend.
  • Es gilt nun neu auch eine Berichtspflicht für den Entlader von gefährlichen Gütern, wenn sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall ereignet.

Neue UN-Nummern:

  • Die UN-Nummer 3549 für MEDIZINISCHE ABFÄLLE; KATEGORIE A und die neuen dazugehörigen Verpackungsanweisungen P 622 und LP 622 sind neu aufgenommen.
  • Die UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 für SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar wurden ergänzt.

Beförderungspapier:

  • Im Beförderungspapier muss bei Tunneln mit Beschränkung für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit Gefahrgut der Tunnelbeschränkungscode oder zukünftig auch der Vermerk „(-)“ angegeben werden.

Lithiumionenbatterien:

  • Eine Klarstellung wurde bei der Sondervorschrift SV 376 zur Entsorgung von beschädigten Lithiumionenbatterien erzielt. Für die Bewertung von Beschädigungen sind beispielhaft Sicherheitskriterien benannt.
  • Eine neue Sondervorschrift SV 390 regelt nun die Kennzeichnung des Versandstückes und Dokumentation von Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind. Die Anpassung der Verpackungsanweisung (P 903) erfolgte entsprechend.
  • Ein neuer Abschnitt (Kap. 5.5.4) für Datensammler oder Ladungsortungseinrichtungen, die mit gefährlichen Gütern (z.B.: Lithiumbatterien) betrieben werden, stellt die Vorgaben der Zuordnung zum ADR und damit die Anforderungen an die Beförderung klar. Übereinstimmend dazu wurde Abschnitt b in den Freistellungen in Kap. 1.1.3.7 ergänzt.
  • Das Kennzeichen für Lithiumbatterien ändert sich in seinen Abmessungen auf 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe als Mindestabmessungen (quadratisch). Wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, sind Abmessungen von 70 mm (Höhe) und 100 mm in der Breite zulässig.
  • Die Verpackungsanweisungen P801 und P801a für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) wurden zusammengeführt und sind zukünftig nur noch in P801 geregelt.

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Mit freundlichen Grüße

Christian Schmidt
– Anerkannter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz -
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