Für unsere Kunden beobachten wir fortlaufend die Entwicklung der Rechtsvorschriften sowie neue Aufgabenstellungen im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Energie und Datenschutz. Themen, die von besonderer Bedeutung sind oder aus unserer Sicht einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen, werden aufbereitet und als Newsletter versandt.
Auch wenn es vor dem Hintergrund der Verschiebung der Einführung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung sowie geplanten Änderungen (Verkleinerung des Kreises betroffener Unternehmen, Reduktion der Datenpunkte) etwas ruhiger um das Thema geworden ist, gehen aktuelle Entwicklungen in eine pragmatischere Richtung.
Mit der Empfehlung (Recommendation) der EU-Kommission vom 30.07.2025 wird der VSME-Standard nicht nur den KMU empfohlen, sondern ebenso großen Unternehmen geraten, Anfragen zu betrieblicher Nachhaltigkeit in ihrer Lieferkette auf dem VSME-Standard basieren zu lassen – er dient als „Value-Chain Cap“, dem Deckel an maximal abzufragenden Informationen in Lieferketten.
Mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 wurden die Vorgaben für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten konkretisiert. Ziel ist es, den Schutz der Beschäftigten vor Witterungseinflüssen, klimatischen Belastungen und besonderen Gefahren zu verbessern.
Das betrifft eine Vielzahl von Branchen – vom Bauwesen über das Facility Management bis hin zu Werkstätten und Produktionsbetrieben, bei denen Tätigkeiten teilweise im Freien oder in großen offenen Hallen stattfinden.
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel (SPM, umgangssprachlich Mikroplastik) ergeben sich neue Pflichten für Unternehmen, welche synthetische Polymermikropartikel herstellen und verwenden oder gezielt in ihren Produkten einsetzen.
Zum 17.10.2025 laufen zur Vorbereitung des stufenweisen Verbotes der Verwendung von SPM (z.B. für die Verkapselung von Duftstoffen, Verwendung in Wachsen und Poliermitteln) Fristen für die Bereitstellung von Informationen in der Lieferkette aus. Insbesondere müssen Hersteller von SPM ab dem 17.10.2025 zusätzliche Informationen bereitstellen (z.B. Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen, Aufnahme der ergänzenden Angabe, dass die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel den Bedingungen des Eintrags 78 der REACH-Verordnung unterliegen). Diese Angabe soll den nachgeschalteten Anwendern ermöglichen, die Verwendung von SPM in ihren Produkten oder Anwendung zu identifizieren und notwendige Schritte für die Substitution einzuleiten.
Vor knapp einem Jahr, am 28.11.2024, wurde der neue Mustertext der DGUV V2 (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen und wird seit 2025 nach und nach von den einzelnen Berufsgenossenschaften in die jeweiligen Fassungen aufgenommen. So ist beispielsweise die neue Vorschrift der BGHM zum 01.04.2025 in Kraft getreten und die der BGHW zum 01.07.2025. Darüber hinaus wurde der Mustertext der neuen DGUV V2 um die DGUV Regel 100-002 erweitert. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den jeweiligen Betreuungsgruppen wurde angepasst. Die vollständige Liste ist in der neuen DGUV Vorschrift in Anlage 2, Abschnitt 4 einzusehen.
Am 6. August 2024 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den „Runderlass über Anforderungen zum Hochwasserschutz und der Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen (Hochwasserschutz-Abwasseranlagen)“ veröffentlicht.
Hintergrund sind die extremen Hochwasserereignisse im Juli 2021. Über § 56 LWG NRW werden nun verbindlich die Regeln der Technik festgelegt, die eine Hochwasser- und Starkregensicherheit von Abwasseranlagen gewährleisten sollen. Der Erlass gilt sowohl für kommunale als auch für industrielle Anlagen.
Nebenbetriebe, die im Rahmen des Facility Managements für Gebäude, Werkstätten und Maschinen zuständig sind, tragen eine besondere Verantwortung. Sie sind für die Instandhaltung zuständig, führen kleinere Reparaturen durch und sorgen für den sicheren Betrieb der Infrastruktur. Gerade bei älteren Gebäuden oder Anlagen kann der Kontakt mit Schadstoffen wie z.B. asbesthaltigen Materialien dabei nicht ausgeschlossen werden.
Kunststofftanks (z.B. aus Polyethylen (PE)) werden in der Industrie für die Lagerung einer Vielzahl an wassergefährdenden Stoffen in Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingesetzt. Im privaten Bereich werden derartige Tanks für die Lagerung von Heizöl genutzt. Insbesondere im Bereich der Heizöllagerung steht – im industriellen wie auch im privaten Bereich – oftmals der Weiterbetrieb einer in die Jahre gekommenen Anlage bestehend aus Kunststofftanks zur Diskussion.
Im Rahmen der Errichtung von Photovoltaikanlagen oder in Umspannwerken wird oftmals die Möglichkeit der Energiezwischenspeicherung genutzt. Zu diesem Zweck kommen Batteriespeicheranlagen – in der Regel auf Lithium-Ionen Basis - zum Einsatz.
Der Einsatz dieser innovativen Technologien bringt jedoch auch regulatorische Anforderungen mit sich, welche von den Betreibern sowie den Anlagenplanern beachtet werden müssen.
Unser Kollege, Diplom-Ingenieur Stefan Hüsemann, hat erfolgreich die Prüfung als Sachverständiger für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen (alle in der 31. BImSchV gelisteten Anlagen) abgelegt. Im folgenden Interview mit dem Magazin "Wirtschaft Nordhessen" erfahren Sie mehr zu seinem Werdegang und Arbeit.
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie nach der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet, Ihre Anlage regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Die Novellierung der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV), die bereits im Januar 2024 erfolgt ist, hatte im Wesentlichen auch das Ziel, die Anforderungen an den Stand der Technik bei bestimmten Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) anzupassen (BVT-Schlussfolgerungen nach Durchführungsverordnung 2020/2009 für IE-Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel).
Hydrogenated oder Hydrotreated Vegetable Oils (HVO) sind paraffinische Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940. Sie sind nahezu frei von Aromaten und Schwefelbestandteilen und vollständig mit mineralischen Dieselkraftstoffen mischbar. Da die HVO aus Pflanzenölen oder tierischen Fetten hergestellt werden und damit nicht aus fossilen Ressourcen stammen, werden HVO als erneuerbare Brennstoffe betrachtet. Außerdem reduzieren HVO Treibhausgasemissionen um 90 % im Vergleich zu fossilem Diesel. Seit Ende Mai 2024 sind HVO an Tankstellen frei verkäuflich und nehmen zunehmenden auch eine größere Rolle bei Eigenverbrauchstankstellen in allen Industriesektoren ein.
Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – mit gestaffelten Übergangsfristen für verschiedene Regelungsbereiche.
Am 04. Juli diesen Jahres enden wichtige Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die bestimmte Stoffe aus der Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (per-and polyfluoroalkyl substances, PFAS) enthalten. Dies betrifft PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen und C9-C14-PFCA und C-9-C14-PFCA verwandte Stoffe.
Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden in Deutschland zahlreiche überwachungspflichtige Anlagen (z.B. Krane, Aufzugsanlage, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) geregelt. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen in prominentem Maße auch Druckanlagen. Darunter werden zum Beispiel Druckbehälter, einfache Druckbehälter und Rohrleitungsanlagen zusammengefasst.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen und zugehörigen Produkten wurden innerhalb der Europäischen Union bislang über die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) abgebildet. Diese Richtlinie wird nun durch die am 19.07.2023 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/1230 abgelöst, die auch als EU-Maschinenverordnung bekannt ist. Nachfolgend legen wir die relevantesten Neuerungen dieser Verordnung dar.
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament beschlossen, die Anwendung der neuen Regelungen im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zeitlich zu verschieben.
Die CSRD ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitspolitik und regelt die Offenlegungspflichten von Unternehmen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Diese Richtlinie, die als Weiterentwicklung der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dient, soll mit europäischen Mindestanforderungen für eine standardisierte, transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgen.
Wie bereits in unserem Newsletterbeitrag zur Verbotshistorie der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances, PFAS) vom 03. September 2024 dargestellt, enden am 04. Juli diesen Jahres wichtige Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die Stoffe aus der Gruppe der PFAS enthalten.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 15.07.2024 wurden Änderungen für die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) bekanntgegeben. Entsprechend des neuen Art. 14a ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für Betreiber von Anlagen, die in den Geltungsbereich des Kapitels II der Industrieemissions-Richtlinie fallen, verpflichtend.
Aus der historischen Entwicklung von Baumaterialien muss im Rahmen von Umbauten, Renovierungen oder Rückbauten von Gebäuden mit verbauten Schadstoffen gerechnet werden. So stellen Baumaterialien wie z.B. Asbest, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Beschäftigte dar.
E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0