Ausnahmen von der 42. BImSchV – Wann Ihre Anlage nicht unter die Verordnung fällt
Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das primäre Ziel: Das Wachstum und die Verbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie Legionellen (die sich im Nutzwasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C besonders wohlfühlen) wirksam zu verhindern.
Doch nicht jede Anlage fällt automatisch unter die Vorgaben der 42. BImSchV. Es gibt klare gesetzliche Ausnahmen sowie die Möglichkeit behördlicher Einzelfallbefreiungen. In diesem Newsletter haben wir für Sie zusammengestellt, wann Anlagen befreit sind, welche Grenzfälle existieren und welche Irrtümer in der Praxis häufig zu Bußgeldern führen.
Gesetzliche Grundpflichten auf einen Blick
Fällt eine Anlage unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV, gelten unter anderem folgende Pflichten:
- Hygienisch sicherer Betrieb nach dem Stand der Technik.
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) durch eine fachkundige Person.
- Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen.
- Meldepflicht im Online-Kataster KaVKA-42.BV (bei Inbetriebnahme, Änderungen oder Stilllegung).
- Betriebstagebuchführung & Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre
Generelle Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BImSchV
In § 1 Abs. 2 benennt die Verordnung 9 konkrete Ausnahmetatbestände, bei denen Anlagen explizit befreit sind. Betreiber müssen das Vorliegen dieser Kriterien eigenständig prüfen und lückenlos nachweisen können.
Tabelle 1: Ausnahmen für alle Anlagentypen
|
Ausnahmegrund |
Bedingung |
Wichtiger Praxishinweis |
|
Hohe Wassertemperatur |
Nutzwasser und Verrieselungsflächen dauerhaft |
„Dauerhaft“ bedeutet ausnahmslos zu jedem Betriebszeitpunkt. |
|
Hohe Salzkonzentration |
Salzgehalt dauerhaft |
Kontinuierlicher messtechnischer Nachweis erforderlich. |
|
Emission in Hallen |
Anlage steht in einer Halle und emittiert nur dort hinein |
Einfache Einhausungen reichen nicht, wenn Abluft nach außen gelangt. |
Spezifische Ausnahmen für Verdunstungskühlanlagen
- Kondenswasserbildung (Taupunktunterschreitung): Gilt insbesondere bei bestimmten Kaltwassersätzen.
- Geschlossene Wärmeübertrager: Prozesswärme-Fluid verbleibt im geschlossenen Kreislauf, Wärmeübertragung erfolgt rein über Luft (ohne Benetzung).
- Befeuchtung in RLT-Anlagen: Befeuchter als integrierter Bestandteil luftführender Bereiche in Raumlufttechnischen Anlagen.
Spezifische Ausnahmen für Nassabscheider
- Extreme pH-Werte: Waschwasser weist dauerhaft einen
oder
auf.
- Erhitztes Abgas: Abgas wird nach dem Abscheider mindestens 10 Sekunden lang auf
erhitzt (trockenes Abgas).
- Durchlaufbetrieb: Betrieb ausschließlich mit Frischwasser im Durchlauf (kein Kreislaufwasser).
Die 5 häufigsten Irrtümer & Fehlannahmen aus der Praxis:
❌ Irrtum 1: „Durchlaufbetrieb befreit jede Anlage.“
Fakt: Die Befreiung bei Frischwasser-Durchlaufbetrieb gilt ausschließlich für Nassabscheider, keinesfalls für Verdunstungskühlanlagen.
❌ Irrtum 2: „Adiabate Rückkühler sind generell befreit.“
Fakt: Adiabate Rückkühler fallen grundsätzlich unter die Verordnung. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Tropfenniederschlag am Wärmeübertrager lückenlos ausgeschlossen ist – was in der Praxis kaum nachweisbar ist.
❌ Irrtum 3: „Ein Herstellerzertifikat reicht als Freistellung.“
Fakt: Behörden erkennen reine Herstellerzertifikate nicht an, da diese die konkrete Einbausituation vor Ort nicht berücksichtigen.
❌ Irrtum 4: „Eine einfache Einhausung genügt für die Hallenausnahme.“
Fakt: Wichtig ist, dass die Emissionen komplett in der Halle verbleiben. Wird Abluft auch nur teilweise über Fenster oder Rohre nach draußen geführt, greift die Ausnahme nicht.
❌ Irrtum 5: „Extreme pH-Werte gelten als Befreiung für Kühltürme.“
Fakt: Extreme pH-Werte ( oder
) gelten gesetzlich nur für Nassabscheider, nicht für Verdunstungskühlanlage
Individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 15 BImSchV
Trifft keine der generellen Ausnahmen zu, kann bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Einzelfall (§ 15) gestellt werden.
- Voraussetzung: Der Betreiber muss nachweisen, dass durch spezielle technische oder betriebliche Maßnahmen ein Entstehen und Verbreiten von Legionellen ebenso wirksam verhindert wird wie durch die Vorgaben der Verordnung
Checkliste für Betreiber: In 4 Schritten zur Rechtssicherheit
- Anlagentyp exakt klassifizieren: Handelt es sich um eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider?
- Betriebsparameter überprüfen: Liegen Temperatur, Salzgehalt, pH-Wert oder Luftführung dauerhaft in den Ausnahmegrenzen?
- Dokumentation sichern: Kontinuierliche Nachweise (Messprotokolle, Datenblätter) griffbereit halten.
- Sachkunde sicherstellen: Personal nach VDI 2047 Bl. 2 bzw. VDI 6023 / VDI 6022 schulen lassen.
Möchten Sie Ihre Anlagen rechtssicher überprüfen lassen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ausnahmeanträgen und Sachverständigenprüfungen?
Sprechen Sie uns an - unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.
Manuel Kurz
- Sachverständiger für das Sachgebiet „Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider" –
Telefon: 0561 / 96 996-17
Mobil: 0160/97839746
E-Mail: