Neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Warum Betreiber jetzt handeln sollten
Seit dem 17. April 2026 gilt in Deutschland die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Mit der Neufassung wurde die bisherige Verordnung an die Anforderungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 angepasst sowie bestehende Regelungen hierzu neu geordnet und ergänzt. Die Verordnung erweitert unter anderem die Sachkundeanforderungen auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid (CO2) oder Ammoniak. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Qualifikation, Dokumentation und den sicheren Betrieb entsprechender Anlagen.
Betreiberpflichten: Ist die Organisation rechtssicher aufgestellt?
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen neben einem sicheren Anlagenbetrieb auch eine nachvollziehbare Organisation der Betreiberpflichten. Nach § 14 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber sicherzustellen, dass Dichtheitskontrollen, Prüfungen und die Rückgewinnung von Kältemitteln ausschließlich durch sachkundige Personen bzw. zertifizierte Unternehmen erfolgen. Die Anforderungen an Sachkunde und Zertifizierung ergeben sich aus §§ 5 und 10 ChemKlimaschutzV. Nachweise und Dokumentationen sind vollständig, aktuell und nachvollziehbar vorzuhalten. Zudem müssen die Verantwortlichkeiten innerhalb der Betreiberorganisation eindeutig festgelegt sein. Verstöße gegen diese Pflichten können nach § 16 ChemKlimaschutzV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Aufgaben zwar wahrgenommen werden, Verantwortlichkeiten aber nicht eindeutig geregelt oder dokumentiert sind. Ein systematischer Compliance-Check schafft Transparenz und hilft dabei, organisatorische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.
Neue Kältemittel – neue Anforderungen an den Arbeitsschutz
Die ChemKlimaschutzV erweitert die Sachkundeanforderungen ausdrücklich auch auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln. Die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen und Sachkundebescheinigungen werden in den §§ 5 bis 8 ChemKlimaschutzV geregelt. Mitarbeiter müssen daher künftig nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse zu den Eigenschaften, Einsatzbedingungen und Risiken von Kohlenwasserstoffen, CO2 und Ammoniak verfügen.
Alternative Kältemittel leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Gleichzeitig bringen sie neue Gefährdungen mit sich, die im Arbeitsschutz berücksichtigt werden müssen. Je nach eingesetztem Stoff können Brand-, Explosions-, Erstickungs- oder Gesundheitsgefahren entstehen.
Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob
- Betreiberpflichten und Verantwortlichkeiten,
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Betriebsanweisungen und Unterweisungen,
- Explosionsschutzdokumente,
- Gefahrstoffkataster,
- Brandschutzkonzepte sowie
- Rechtskataster und bestehende Organisations- und Dokumentationsstrukturen
den aktuellen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Anlagensicherheit und Brandschutz gemeinsam betrachten
Die Einführung alternativer Kältemittel kann erhebliche Auswirkungen auf die Anlagensicherheit und den Brandschutz haben. Abhängig von Anlagengröße, Aufstellort und eingesetztem Kältemittel können zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Eine frühzeitige brandschutztechnische Betrachtung hilft dabei, Risiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Fazit
Die neue ChemKlimaschutzV zeigt einmal mehr, dass technische Veränderungen häufig weitreichende organisatorische Folgen nach sich ziehen. Unternehmen sollten die aktuellen Anforderungen daher zum Anlass nehmen, bestehende Verantwortlichkeiten, Dokumentationen sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte kritisch zu überprüfen.
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne mit einer ganzheitlichen Betrachtung Ihrer Organisation. Von der Prüfung der Betreiberpflichten über Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutz und Brandschutz bis hin zur Überprüfung Ihrer Organisations- und Dokumentationsstrukturen.
Vanessa Thiede
LL.M. Umwelt- und Energierecht
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