Berichtspflichten für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben besteht für Anlagenbetreiber mittlerweile eine Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten. Vor diesem Hintergrund möchten wir an die Vorbereitung folgender (diesjähriger) Berichte erinnern:

  • Ergebniszusammenfassung IE-Anlagen Emissionsüberwachung (Frist: 31. März 2023):
    Betreiber von IE-Anlagen sind gemäß § 31 BImSchG verpflichtet, der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1 BImSchG) zu überprüfen, vorzulegen. Die Notwendigkeit wird ggf. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid konkretisiert. Eine Bedarfsabstimmung sollte mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Überwachung) geklärt werden.

  • Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung (Frist: 30. April 2023):
    Nach der E-PRTR-Verordnung (European Pollutant Release and Transfer Register) bestehen für bestimmte Tätigkeiten (bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte) jährliche Berichtspflichten (Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Gewässer, Boden, Verbringung von Abfällen, Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist). Die Übermittlung des PRTR-Berichts erfolgt im Jahr 2023 weiterhin online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist ist der 30. April 2023. Ab dem Jahr 2024 soll die Berichtserstattung über eine neue Anwendersoftware erfolgen, über welche wir zu gegebener Zeit informieren werden.

  • Berichtspflicht nach 13. bzw. 17. BImSchV (Frist: 30. April 2023):
    Nach der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) bzw. 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen) bestehen jährliche Berichtspflichten über die Emissionen. Die Übermittlung des GFA-Berichts erfolgt, analog zur Emissionserklärung, online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils der 30. April des Folgejahres.

  • Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV:
    Die Einhaltung der Anforderungen der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung von Lösemitteln) ist in der Regel jährlich durch eine Lösemittelbilanz nachzuweisen. Lösemittelbilanzen sind bei schwerwiegenden Mängeln auf Anweisung der Behörde von zugelassenen Überwachungsstellen oder Sachverständigen für Genehmigungsverfahren aufstellen zu lassen. Eine konkrete Fristsetzung könnte sich aus bestehenden behördlichen Bescheiden ergeben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Tamara Felber
- M.Sc. - Chemikerin -
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