Vermeidung von Carbon-Leakage im BEHG – Unternehmen bestimmter Branchen sollen finanziell entlastet werden

Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen bestimmter Branchen, um deren Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll den von der CO2-Bepreisung betroffenen Unternehmen eine finanzielle Entlastung gewährt werden, die jedoch als Gegenleistung zu einem Großteil in klimafreundliche Projekte investiert werden muss.

Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. Der Wirtschaftsstandort Deutschland ist der Gefahr ausgesetzt, dass CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, verlagert werden. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch den globalen Klimaschutzbestrebungen entgegen.

Voraussetzungen und Antragsverfahren

Als beihilfefähig gelten Unternehmen und Unternehmensteile, die gem. § 4 i.V.m § 5 BECV einem der Sektoren oder Teilsektoren nach den Tabellen 1 und 2 des Anhangs zugeordnet werden. Auf Antrag erkennt das Umweltbundesamt nach dem Verfahren gem. Abschnitt 6 BECV weitere Sektoren als beihilfeberechtigt an. Die Beihilfeanträge der berechtigten Unternehmen sind gem. § 13 BECV bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Dem Antrag ist gem. § 13 Abs. 4 BECV die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, dass die eingereichten Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.

Beihilfenhöhe, Kompensationsgrad und Emissionsmenge

Die Beihilfenhöhe errechnet sich gem. § 8 BECV aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge i.S.d. § 9 BECV und dem Kompensationsgrad des jeweiligen Sektors. Die in Tabelle 1 des Anhangs der BECV aufgelisteten branchenabhängigen Kompensationsgrade reichen von 95 % für die Zement- und Kalkindustrie bis 65 % bspw. für die Pharmaindustrie. Der Kompensationsgrad ist abhängig von der Emissionsintensität des jeweiligen Sektors.

Die maßgebliche Emissionsmenge ermittelt sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge multipliziert mit dem unteren Heizwert und dem Brennstoff-Benchmark. Sämtliche Brennstoffmengen zur Herstellung von Produkten sind hierbei zu berücksichtigen mit Ausnahme der Brennstoffmengen, die

  • in einer EU-ETS-Anlage eingesetzt wurden,
  • zur Stromerzeugung und Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
  • biogenen Ursprungs sind,
  • im Falle von Erdgas nach dem Energiesteuergesetz steuerfrei verwendet wurden, oder
  • das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Außerdem sind Wärmemengen gem. § 9 Abs. 3 BECV beihilfeberechtigt, die von Nicht-EU-ETS-Anlagen bezogen und unter Nutzung von BEHG-Brennstoffen erzeugt wurden.

Nachweis der Gegenleistung

Für die Gewährung der Beihilfe muss das beihilfeberechtigte Unternehmen gem. § 10 BECV spätestens ab dem 01. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung EG Nr. 1221/2009 (EMAS) betreiben. Für Unternehmen mit einem in den letzten drei Jahren durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden gelten hierbei Erleichterungen gem. § 10 Abs. 2 BECV.

Darüber hinaus hat das antragstellende Unternehmen gem. § 11 BECV eine Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen durchzuführen oder alternativ Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses zu tätigen. Die Maßnahmen sind durch einen positiven Kapitalwert als wirtschaftlich durchführbar zu bewerten. Die aufgewendete Investitionssumme muss für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des gewährten Beihilfebetrags ausmachen.

Die beiden Gegenleistungen aus § 10 und § 11 BECV sind der DEHSt gegenüber zu erklären und nachzuweisen. Zur Nachweisführung bedarf es der Bestätigung der Angaben einer prüfungsbefugten Stelle zur Zertifizierung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen.

Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit dem Thema Carbon-Leakage auseinanderzusetzen und erste Schritte einzuleiten, um möglichst frühzeitig Planungssicherheit über den finanziellen und organisatorischen Mehraufwand durch die Einführung des nationalen Emissionshandelssystem zu erhalten.

Die Experten der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -
T: +49 561 96 99 6-24
E:

Erik Rode
- B. Law Wirtschaftsrecht -
T: +49 561 96 99 6-988
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