Neufassung der TRGS 510

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und wurde im Dezember 2020 grundlegend überarbeitet und am 16.02.2021 veröffentlicht. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Der Anwendungsbereich der TRGS 510 wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt.

Für einige Gefahrstoffklassen wurden die Festlegungen zu mengenabhängigen Lagerbedingungen angepasst und ergänzt.

In der Neufassung wird die Möglichkeit eröffnet, die Anforderungen an:

  • akut toxische Gefahrstoffe,
  • oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe,
  • Gase unter Druck,
  • Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen und
  • entzündbare Flüssigkeiten

durch Lagerung in Sicherheitsschränken zu erfüllen und für jede dieser Gefahrstoffklassen geregelt.

Bezüglich der Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe wurden notwendige Regelungen zusammengefasst und um Anforderungen in Industrieparks ergänzt.

Die korrekte Zuordnung der Lagerklassen basiert zukünftig auf einem neuen Fließschema und wird wie bisher durch eine Nummer (z.B. LGK 8A) bezeichnet. Die bisherigen Bezeichnungen der Lagerklassen (z.B. brennbare ätzende Stoffe für LGK 8A) wird keine Anwendung mehr finden.

Unternehmen sind angehalten ihre Lagerbedingungen nach TRGS 510 dahingehend zu überprüfen und ggf. bestehenden Handlungsbedarf abzuleiten.

Haben Sie konkrete Fragen zu diesen Themen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Identifizierung und Bearbeitung betrieblicher Handlungsbedarfe? Dann sprechen Sie uns bitte an!

Mit freundlichen Grüße

Dr. Kerstin Beiner
– Diplom-Chemikerin –
T: +49 345 686977-25
E: beiner(at)bfu-ag.de

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