Forecast Produktrecht/Modul betrieblicher Umweltschutz/Betriebsorganisation: Entwurf eines Gesetzes über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(Durchführung der VO (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019, Änderung der VO (EG) Nr. 1907/2006 und Aufhebung der VO (EU) Nr. 98/2013).

Die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom Juni vorherigen Jahres stand nun erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Es wurde ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung vorgelegt.

Hintergrund dieser europäischen Verordnung ist, dass grundsätzlich eine Gefahr durch den Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe als Verwendung für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die zur illegalen Sprengsatz-Herstellung für kriminelle oder terroristische Absichten dienen könnten, besteht. Die europäische Verordnung regelt daher spezifische Konzentrationsgrenzwerte für den Erwerb durch Privatpersonen und Meldepflichten bezüglich verdächtiger Transaktionen oder des Abhandenkommens bestimmter chemischer Stoffe. Zudem enthält sie Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, auf nationaler Ebene Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen. So soll insb. die Einrichtung von zuständigen Stellen, zur Meldung von verdächtigen Vorgängen oder von Verlusten von Ausgangsstoffen erfolgen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieser Verpflichtung zur nationalen Umsetzung nachkommen und voraussichtlich am 1. Februar 2021 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung verbindliche Rechtskraft entfalten.

Ein wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist, dass dieses Gesetz, neben den involvierten Behörden, insbesondere auch auf jeden, der mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Umgang hat, Wirkung entfaltet. D.h. es regelt Pflichten für Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Stoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen oder damit Handel betreiben. Damit einhergehend haben diese Personen eine Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung. Zudem müssen sie bspw. ihre Kontaktdaten jederzeit einsehbar halten und Auskunftsersuchen umgehend nachkommen. Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten, das gesamte Geschäfts- und Betriebsgelände der Auskunftspflichtigen zu betreten und zu inspizieren, wobei grundsätzlich bspw. Proben von Behältnisinhalten, die in Verbindung mit Unklarheiten stehen, genommen werden können. Zudem ist den Behörden grundsätzlich Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu gewähren. Auch verdeckte Testkäufe durch die Inspektoren sind erlaubt.

Künftig besteht ebenfalls eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen oder anderer Vorfälle unter Benennung der Kundenidentität und sämtlicher relevanter Umstände an die entsprechende Meldestelle.

Diese Meldungen und weitere Prüfungen, z.B. über den Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen, sowie Sensibilisierungsmaßnahmen sollen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 8.000 Euro bei Händlern und 17.000 Euro bei Unternehmen, die der Chemiebranche zuzuordnen sind, führen. Auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau werden keine Auswirkungen erwartet.

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Dr. Antonia Goldner
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