Stillstand von Nassabscheidern oder Verdunstungskühlanlagen – Was ist bei der erneuten Betriebsaufnahme zu beachten?

Derzeit dominiert das Thema „Corona-Virus“ die Nachrichten und unser tägliches Leben in allen Bereichen. Klar ist, dass die fortschreitende Pandemie auch wirtschaftlichen Folgen mit sich zieht. In vielen Betrieben wird daher der Betrieb teilweise oder sogar ganz eingestellt. Das ist mitunter auch mit der vorübergehenden Betriebseinstellung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern im Anwendungsbereich der 42. BImSchV verbunden. So ist es gerade jetzt wichtig und sinnvoll sich auf die notwendigen Schritte zur Betriebswiederaufnahme vorzubereiten, damit bei Verbesserung der aktuellen Situation möglichst schnell der Normalbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Bei der erneuten Betriebsaufnahme der genannten Anlagen sind dann nämlich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, welche die Verordnung (42. BImSchV) vorschreibt.

Was muss man als Betreiber bei der Wiederinbetriebnahme der Anlagen beachten und wie läuft die rechtskonforme und effiziente Betriebswiederaufnahme ab? Besitzen Sie Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 42. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider fallen und sind Sie von Betriebseinstellungen betroffen?

Vorab: Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) richtet sich an die Betreiber von den genannten Anlagentypen und stellt Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb. Was gilt nun zu beachten?

Allgemeine Anforderungen:

Grundsätzlich ist bei Wiederinbetriebnahme von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern bzw. vor erneuter Betriebsaufnahme nach Anlagenstillständen größer 7 Tage die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchV zu beachten und unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person auszufüllen.

Betreiber müssen vor Wiederinbetriebnahme der Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellen. Diese muss zum Beispiel eine Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist dann im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider:

  • Nach Wiederinbetriebnahme ist der Referenzwert des Nutzwassers (Parameter: allgemeine Koloniezahl) zu bestimmen
  • Einhaltung von betriebsinterne Überprüfungsintervallen (14-tägig) und externen Laboruntersuchungsintervallen (dreimonatlich)

Natürlich lohnt es sich in dem Stillstandszeitraum Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen durchzuführen. Auch können anstehende Überprüfungen nach §14 der 42. BImSchV durchgeführt werden. Beachten Sie dabei: Anlagen, die vor dem 19. August 2013 in Betrieb gegangen sind, müssen noch vor dem 19. August 2020 erstmalig überprüft werden. Die Prüfung kann durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden.

Gerne unterstützen wir sie bei der rechtskonformen und reibungslosen Betriebswiederaufnahme ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Insbesondere die systematische Prüfung der Checkliste aus Anlage 2 der 42. BImSchV kann von unseren hygienisch fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Ebenfalls bietet die BfU AG auch die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur -
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider -
T: +49 561 96996 54
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