Pflicht für Wiederholung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 beachten

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete in der Vergangenheit alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) eingeordnet werden, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Der Begriff des Nicht-KMU ist durch Verweis auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission gesetzlich definiert. Danach liegt die Bemessungsgrenze zu einem Nicht-KMU bei einer Überschreitung der folgenden Bemessungswerte:

  • Beschäftigung von mehr als 250 Personen

  • Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder
    Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G ist zudem alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit zu realisieren. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts. Mindestvorgabe ist ein Energieaudit mit den Inhalten nach DIN EN 16247-1 inklusive Gebäude, Prozesse und Logistik. Sofern ein Managementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS für das Nicht-KMU von vorhanden ist, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits.

Gemäß der Verpflichtung der Umsetzung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015 steht für eine Vielzahl von Unternehmen in diesem Jahr das erste Wiederholungsaudit nach DIN EN 16247-1 an. Gemäß unserer Erfahrung wird gegen Ende des Jahres die Anzahl an Energieaudits stark ansteigen. Wir empfehlen daher, sich bereits frühzeitig mit dem Thema Energieaudits auseinanderzusetzten.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte in diesem Zuge ein Merkblatt zum Thema Energieaudits sowie einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten. Dabei sind die Anforderungen an den Auditbericht und somit ebenfalls die Anforderungen an das Audit deutlich gestiegen. Vor allem soll die Wirtschaftlichkeitsanalyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mithilfe der Kapitalwertberechnung bzw. der internen Zinsfußmethode berechnet werden. Diese Berechnungen sollen die bisher verwendete Lebens-Zyklus-Analyse ersetzen. Dabei wird der Kapitalwert einer Investition ermittelt indem die Einsparung mit dem Kapitalzinssatz über den Betrachtungszeitraum abgezinst und die Investition subtrahiert.

Des Weiteren sollen vorhandene Lastprofile in die Beurteilung der energetischen Situation einfließen. Außerdem sind beispielsweise Produktionsstätten aufgrund ihrer unzureichenden Vergleichbarkeit nicht mehr für Clusterbildung im Multi-Site-Verfahren zu verwenden.

Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Mittelfristig ist eine Entlastung in Sicht: Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 eine Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen verabschiedet und befindet sich jetzt im parlamentarischen Verfahren. Beabsichtigt ist die Befreiung von einer umfassenden Auditpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 400.000 kWh/Jahr. Ob und wann die Novelle in Kraft tritt ist noch offen.

Die BfU AG unterstützt seit mehr als 40 Jahren deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Reihe unserer Mitarbeiter verfügt über die notwendige Qualifizierung zur Durchführung von Energieaudits. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16427 und dem Aufzeigen von Energieeinsparpotenzialen. Gerne begleiten wir Ihr Unternehmen bei der Implementierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS.

Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen auch in Ihrem Tätigkeitsbereich als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.

Wir würden uns freuen, wenn wir Sie bei den Fragestellungen/der Implementierung von Energiemanagementsystemen beraten und bei der Umsetzung/Durchführung der Energieaudits unterstützen können.

Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

André Sander
- Energieauditor nach dem EDL-G -
Telefon: 0049 561 96996-21
E-Mail:

 

 

Haben Sie Fragen?

E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0