Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 2024: Wesentliche Änderungen im Überblick

Aus der historischen Entwicklung von Baumaterialien muss im Rahmen von Umbauten, Renovierungen oder Rückbauten von Gebäuden mit verbauten Schadstoffen gerechnet werden. So stellen Baumaterialien wie z.B. Asbest, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Beschäftigte dar. Die gesundheitlichen Gefahren können sehr vielfältig sein und hängen vom jeweiligen Gefahrstoff ab. So sind einige Baumaterialien krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend. Die Verantwortung für die Sicherheit der Beschäftigten liegt weiterhin bei den Unternehmen. Diese Verpflichtungen sind unter anderem in der Gefahrstoffverordnung verankert, die für alle Firmen und Personen gilt, die mit Gefahrstoffen arbeiten.

Seit Dezember 2024 ist die überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten mit neuen Pflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen. Ziel der Änderungen der Verordnung ist es, den Arbeitsschutz zu stärken und die berufsbedingten Gesundheitsrisiken für Beschäftigte zu minimieren. Die Änderungen verpflichten jetzt diejenigen, welche Tätigkeiten veranlassen, dazu vor Baubeginn den ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte oder Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen. Besonders betroffen von den Änderungen sind zudem Arbeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B sowie Tätigkeiten mit Asbest. Die neuen Regelungen richten sich vor allem an Auftraggeber und Bauherren. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten: Diese Änderung verpflichtet dazu vor dem Beginn von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte, Angaben zum Baujahr bzw. Baubeginn und bestehende oder vermutete Schadstoffbelastungen dem Auftraggeber oder dem Bauherrn mitzuteilen.
  • Berücksichtigung von Informationen in der Gefährdungsbeurteilung: Die übermittelten Informationen zu Gefahrstoffen müssen von den Arbeitgebern in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Auch das Baujahr ist hierbei von Bedeutung. Ist die Sachlage nicht eindeutig ist eine Erkundung des Gebäudes notwendig und ggf. als „besondere Leistung“ zu prüfen.
  • Regelung zur funktionalen Instandhaltung: Tätigkeiten, die zur „funktionalen Instandhaltung“ gehören und im Bereich einer geringen bis mittleren Risikobewertung liegen, dürfen unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen eigenständig durchgeführt werden. Tätigkeiten mit einem hohen Risiko sind ausschließlich Fachfirmen mit entsprechender Zulassung vorbehalten.
  • Sachkunde bei Asbestarbeiten: Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen und potenziell asbesthaltigen Materialien ist die Sachkunde der aufsichtsführenden Person erforderlich. Zudem müssen für das Arbeiten mit Asbest die Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) vorliegen. Es gilt hier eine dreijährige Übergangsfrist.

Angesichts der geänderten Gesetzeslage empfiehlt es sich, Objekte sowie die dazugehörenden Unterlagen zu überprüfen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.  

Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung sowie Umsetzung der neuen Anforderung der Gefahrstoffverordnung bezüglich Gebäudeschadstoffe.

Für einen tieferen Einblick in die Thematik laden wir Sie herzlich zum Online-Vortrag „Arbeitsschutz bei Abbruch/Sanierung von Gebäuden (§ 5a GefStoffV Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen) am 31.03.2025 ein. Bei Bedarf stehen wir Ihnen auch gerne zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen

Frau Dr. Mervée Hoffmann

- Dr. rer. nat. (Dipl. Biologin) -

Telefon: +49 561 96996 21

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und

Herr Stephan Schäfer

Telefon: +49 561 96996 267

E-Mail:  

gern zur Verfügung.