Der neue UVP-Bericht im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 08. Dezember 2017 in Verbindung mit der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 ist die 09. BImSchV mit Inkrafttreten zum 14. Dezember geändert worden.
Bisher gab es keine klare rechtliche Festlegung zum Inhalt der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Hinsichtlich der einzureichenden Antragsunterlagen wird nun jedoch für UVP-pflichtige Vorhaben die Vorlage eines sogenannten UVP-Berichts verlangt (gilt damit allerdings nicht für die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung).
1. Zukünftiger Mindestumfang UVP-Bericht
Die nach 9. BImSchV notwendigen Inhalte des UVP-Berichts ergeben sich z. T. aus der bisherigen Praxis. Welchen Anforderungen ein solcher UVP-Bericht mindestens zu genügen hat, geht jetzt insbesondere aus § 4 e der 9. BImSchV hervor. Dies sind insbesondere
- Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wichtigen Merkmalen des Vorhabens
- Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkbereich des UVP-pflichtigen Vorhabens
- Beschreibung von Merkmalen des UVP-pflichtigen Vorhabens sowie Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll
- Beschreibung von geplanten Ersatzmaßnahmen
- Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts
- Unter Umständen Angaben zu den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Erhaltungsziele von Natura2000-Gebieten
In Ergänzung zu diesen Mindestanforderungen sind in der Anlage zu § 4 e der 9. BImSchV weitere erforderliche Angaben zum UVP-Bericht für die UVP benannt.
2. Gemeinsamer UVP-Bericht bei kumukierenden Vorhaben
Bei kumulierenden Vorhaben nach UVPG, welche jeweils UVP-pflichtig sind, kann ein gemeinsamer UVP-Bericht erstellt werden. Ansonsten sind in den getrennten UVP-Berichten jeweils die Auswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben auf die Schutzgüter zu berücksichtigen
3. Öffentliche Zurverfügungstellung des UVP-Berichts
Neben der Vorlage des UVP-Berichts bei der Genehmigungsbehörde ist dieser auch elektronisch vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt die Bekanntmachung des UVP-Berichts im öffentlich zugänglichen zentralen Internetportal, wobei der Inhalt der ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Die Erstellung des UVP-Berichts bzw. die hierin aufzunehmenden Daten sollten daher vom Betreiber besonders sensibel auf ihre jeweilige Erforderlichkeit im Bericht überprüft werden.
Für laufende Verfahren zu UVP-pflichtige Vorhaben gibt es Übergangsregelungen.
Es kann festgehalten werden, dass durch die geänderte 9. BImSchV folglich die inhaltlichen Anforderungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit klarer gefasst werden, jedoch der Umfang und der damit verbundene Aufwand voraussichtlich zunimmt.
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel
Umweltgutachter DE-V-0347
Telefon: (0561) 96 99 6 –24
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Jens Tröster
M.Eng. Techn. Management Energie-, Gebäude- und Umwelttechnik
Telefon: (0561) 96 99 6 –260
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