REACH-Verordnung: Beschränkung für Diisocyanate

Mit der Verordnung (EU) 2020/1149, welche bereits am 24. August 2020 in Kraft getreten ist, ist die Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) verbunden, welche gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse listet, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung beschränkt sind. Diisocyanate sind Substanzen, welche Eigenschaften besitzen, die zu einer Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt und Einatmen führen. Ferner gelten Diisocyanate bereits bei geringer Exposition als Ursache von Berufsasthma bei Arbeitnehmern. Ziel der Beschränkung ist eben die Zahl der berufsbedingten Erkrankung an Asthma zu reduzieren und einen besseren Schutz für Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Die Aufnahme in den Anhang XVII stellt kein generelles Verwendungsverbot dar. Lediglich die Anforderungen an die Verwendung und Herstellung von diisocyanathaltigen Produkten ändern sich. Die Anforderungen sind ab einem Gehalt 0,1 Gew.-% zu beachten und umzusetzen.

Die Europäische Kommission räumt hierbei für Lieferanten und Verwender unterschiedliche Fristen ein.

Bis zum 24. Februar 2022 haben Lieferanten von Diisocyanaten mit mehr als 0,1 Gew.-% sicherzustellen, dass deren Abnehmer darüber Kenntnis haben, dass industrielle oder gewerbliche Anwender entsprechend der sicheren Verwendung von Diisocyanate geschult sind. Weiter ist auf dem Etikett der Aufdruck: „ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“ zu ergänzen.

Für Anwender gilt somit, dass sie ab dem 24. August 2023 eine angemessene Schulung vor Verwendung absolviert haben müssen. Die Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Anwender die Schulung erhalten, liegt beim Arbeitgeber. Die Schulung ist von einem Experten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchzuführen, der die entsprechenden Kenntnisse vorweisen kann. An die Schulungsinhalte sind umfangreiche Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz, Umsetzung von Schutzmaßnahmen, Entsorgung etc. gestellt. Die Schulung ist zu dokumentieren und spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Entsprechende Schulungsmaterialien sind vom Lieferanten in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung dieser Anforderung in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns an!

Benjamin Harms
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
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