TRGS 430 „Isocyanate"

Die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 430 beschreibt den Stand der Technik für den Umgang mit Isocyanaten und umfasst die Verpflichtungen für Arbeitgeber sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Typische Tätigkeiten, bei denen mit Isocyanaten umgegangen wird, sind beispielsweise die Herstellung sowie Lagerung noch nicht ausgehärteter Produkte auf Polyurethanbasis, thermische Zersetzung von Polyurethanen, Anwendung isocyanathaltiger Klebstoffe, Lacke und Beschichtungen sowie die Freisetzung von Isocyanaten durch Pyrolyse oder Reaktionsprodukte.

Infolge der Novellierung der TRGS 430 werden nun nicht mehr nur monomere Isocyanate erfasst, sondern sämtliche Isocyanate, die im jeweiligen Betrieb eingesetzt werden und neue Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt. Bis 31.12.2028 gilt ein AGW von 10 µg/m³ Isocyanat und danach ein Wert von 6 µg/m³, wobei für beide ein Überschreitungsfaktor für Kurzzeitexposition (15 Minuten) von 2 festgesetzt ist.
Dabei gilt für die Gefährdung durch Einatmen folgendes:

-        geringe Gefährdung: bei Vorhandensein von polymeren Isocyanaten mit einem Monomerengehalt unter 0,1 % und nicht in Aerosol- oder Pulverform

-        mittlere Gefährdung: Tätigkeiten mit Stoffen, die mit H332 eingestuft sind

-        hohe Gefährdung: bei Tätigkeiten mit Stoffen, die mit H330 oder H331 eingestuft sind

Die inhalative Belastung der Mitarbeiter beim Umgang mit Isocyanat ist regelmäßig durch Messungen zu überprüfen.

Beim Aufnahmeweg Haut sind Gefährdungen in Abhängigkeit von der Expositionsdauer der Stoffe mit Diisocyanatgehalt von weniger oder mehr als 15 Minuten pro Tag und der Intensität der Anwendung (erhöhte Anwendungstemperatur des Mediums; Stoff in Aerosolform) eingestuft.

Ebenfalls ist zu prüfen, ob für bereits eingesetzte Stoffe neue Bewertungen vorliegen. Diese können es, beispielsweise bei Einsatz von Lösemitteln mit Carrier-Effekten, notwendig machen, neue Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Weiterhin wurden Dokumentationserleichterungen beschlossen, die es dem Arbeitgeber erlauben, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf andere betriebliche Dokumentation (wie beispielsweise Wartungspläne) zu verweisen.

Abschließend wurden die Anforderungen an Schulungen zum Umgang mit Isocyanaten aktualisiert. Die Schulungen sind vor erstmaliger Arbeitsaufnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Die Inhalte müssen den Vorgaben des Eintrags 74 in Anhang XVII der REACH-Verordnung entsprechen.

Aufgrund der geänderten Vorgaben zum Umgang mit Isocyanaten wird eine generelle Überprüfung der bestehenden Gefährdungsbeurteilungen und der Sicherheitskonzeption notwendig. Gern unterstützen wir Sie bei der Überprüfung sowie der Umsetzung der neuen Anforderungen.

Marco Kühn

- Niederlassungsleiter -

 E-Mail:  

Haben Sie Fragen?

E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0