Geplante Novellierung der TA Luft – Was sind die wesentlichen Änderungen?

Am 16.12.2020 wurde der aktuelle Entwurf der TA Luft 2021 durch das Bundeskabinett beschlossen. Im Folgenden bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Ein endgültiger Beschluss der neuen TA Luft wird bereits für März 2021 erwartet. Vor diesem Hintergrund möchten wir über maßgebliche geplante Neuerungen informieren.

Die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist ein Regelwerk zum BImSchG mit dem Ziel, Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen zu minimieren, um den Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt​ zu gewährleisten.

Die aktuell gültige Version der TA Luft ist aus dem Jahr 2002. Da im Laufe der Jahre nicht nur neue Regelwerke der EU umgesetzt und Vollzugsempfehlungen der Länder ausgesprochen wurden, sondern sich auch der Stand der Technik deutlich weiterentwickelt hat, ist eine Überarbeitung und Anpassung der TA Luft erforderlich.

Aufgrund der vielseitigen Entwicklungen der letzten 20 Jahre sind einige umfangreiche Neuerungen geplant. Im Wesentlichen können folgende zentrale Aspekte festgehalten werden:

  • Aufnahme von BTV-Schlussfolgerungen: Die in den Schlussfolgerungen enthaltenen Informationen werden in den Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 der TA Luft 2021 umgesetzt.
  • Nr. 3.6: erweiterte Pflichten in der Betriebsorganisation (u.a. nachweisbar durch eine Zertifizierung nach EN ISO 14001 oder EMAS 1221/2009/EG)
  • Erweiterung der naturschutzrechtlichen Belange (Kapitel 4)
    • Nr. 4.5.1: Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte (u.a. Aufnahme von Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen
    • Nr. 4.6.1.1: Geänderte Irrelevanzregeln und abgesenkte Bagatellmassenströme​ (bei deren Überschreitung die Bestimmung von Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren erforderlich wird)
  • Erweiterung der Vorsorgeanforderungen (Kapitel 5)
    • Nr. 5.2.6: neue Anforderungen an technische Ausrüstungsgüter – Anpassung an den Stand der Technik
    • Nr. 5.2.7.1.1: Neuaufnahme oder Reklassifizierung besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, die nach aktuellem Wissenstand krebserregend, reproduktionstoxisch oder keimzellmutagen sind oder sein könnten
    • Nr. 5.2.11: neue Regelungen zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen (u.a. nachweisbar durch Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001)
    • Nr. 5.2.9: Neuaufnahme von Bioaerosolen
    • Nr. 5.3: Messungen müssen i.A. wie in der TA Luft 2002 weiterhin alle drei Jahre durchgeführt werden. Es sind jedoch in den Kapiteln der speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4) in einigen Fällen verkürzte Fristen vorgesehen.
    • Nr. 5.4: Aufnahme neuer Anlagenarten und teilweise deutliche Verschärfungen in den Regelungen für besondere Anlagentypen
  • Anhänge
    • Anhang 2: Änderung der Ausbreitungsrechnung zur Schornsteinhöhenermittlung
    • Anhang 7: Neuaufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zur einheitlichen Bewertung und Regulierung der Geruchsimmissionen
    • Einbezug von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Anhang 8)​ und Stickstoffdepositionen (Anhang 9)

Nach Beschluss der TA Luft 2021 werden für die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen einige Änderungen und teilweise deutlich verschärfte Anforderungen aufkommen. Die TA Luft ist zwar als Verwaltungsvorschrift zunächst lediglich für die Behörde bindend, jedoch sind die Anforderungen im Genehmigungsverfahren bzw. mittels nachträglicher Anordnung bei den Betreibern einschlägig.

Die BfU empfiehlt den Betreibern, sich frühzeitig mit dem Novellierungsentwurf der TA Luft auseinanderzusetzen, um die betriebliche Planung dementsprechend ausrichten zu können. In diesem Zusammenhang sind auch Übergangsfristen zu eruieren.

Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -
T: +49 561 96 99 6-24
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Sabine Nattermann
- Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich, Umweltgutachterin DE-V-0345 / Dipl.-Geoökol. -
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