Brexit

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 01. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten.

Die kurze Übergangszeit des im Februar 2020 in Kraft getretenen Brexit-Abkommens endet mit dem 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten noch weite Teile des EU-Rechts fort. Der Übergangszeitraum sollte dazu genutzt werden, um erste Perspektiven für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der EU zu entwickeln, wie zum Beispiel neue Handelsabkommen abzuschließen. Entsprechend fanden ab März dieses Jahres bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt neun Verhandlungsrunden zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (vertreten durch die Kommission) statt. Aktuell deutet jedoch alles auf einen harten Brexit ohne langfristiges Folgeabkommen (Freihandelsabkommen) hin. Zwar strebt die EU auch in Zukunft eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich an, allerdings wird gleichzeitig auch auf die Wichtigkeit hingewiesen, sich auf alle möglichen Szenarien für den Ausgang der Verhandlungen vorzubereiten -insbesondere die Änderungen zu kennen, die unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen in jedem Fall zum 01. Januar 2021 eintreten-, da das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt wie ein Drittstaat behandelt wird.

Entsprechend wird es im Gegensatz zur jetzigen Situation unweigerlich Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den grenzüberschreitenden Austausch geben.

Konkret sind beispielsweise im Bereich des Warenverkehrs unterschiedliche Pflichten bzw. eine Umwandlung dieser Pflichten je nach Status der Lieferkette (z.B. Hersteller, Importeur, etc.) zu beachten, da sich die Stellung des verantwortlichen Unternehmens aufgrund des dann vorliegenden Handels mit einem Drittland ändern kann. Weiterhin muss ab Januar 2021 für eine etwaige Präferenzbehandlung im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen ein Nachweis der Ursprungseigenschaft von gehandelten Waren erbracht werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Genehmigungen von Behörden des Vereinigten Königreichs für das Inverkehrbringen von Produkten aber auch im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Verkehr, Energiedienstleistungen, etc.) mit Ablauf des Übergangszeitraums ihre Gültigkeit verlieren. Ebenfalls dürfen Produkte, die nach dem EU-Recht einer Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU bedürfen, nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sofern sie von im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen zertifiziert wurden. Letztlich gelten ab Januar 2021 die Vorschriften der REACH-Verordnung im Vereinigten Königreich nicht mehr, sodass insbesondere Hersteller und Produzenten, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, überprüfen müssen, inwieweit sichergestellt ist, dass die Stoffe bei einem Hersteller oder Importeur in der EU registriert sind bzw. ein verantwortlicher amtlicher Registrant benannt wurde.

Die geschilderten, ab Januar 2021 geltenden Konsequenzen bilden jedoch nur einen kleinen Teil der Vielzahl an Veränderungen ab.

Für Unternehmen gilt daher angesichts der nur noch geringen verbleibenden Zeit umso mehr, sich umfassend auf diese Veränderungen vorzubereiten und nunmehr alle erforderlichen Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BfU AG neben der Betreuung nationaler Unternehmen zusätzlich im Rahmen des eigens hierfür eingerichteten German Green Desk auch internationale Kunden, die auf dem europäischen Markt Fuß fassen wollen, berät und beim Markteintritt unterstützt (www.german-green-desk.com).

Mit unserem Team von erfahrenen Ingenieuren, Juristen, Naturwissenschaftlern und Wirtschaftswissenschaftlern unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Überlegungen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu rechtlichen Fragen rund um das Thema Brexit und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen passgenaue Lösungen.

Gerne stehen wir Ihnen bei entsprechenden Fragen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Anne Geiger
- Assessor Jur. -
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