Umfangreiche Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Die umfangreiche Verordnung zur Modernisierung des Strahlenschutzes in Deutschland enthält eine Reihe von Einzelverordnungen, die den Schutz vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung am Arbeitsplatz, bei medizinischen und kosmetischen Anwendungen, aus der Umwelt, zu Hause sowie den Schutz beim Ausstieg aus der Atomenergie erhöhen.

Hierzu werden die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV), die atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Neu- bzw. Erstfassungen vorgelegt. Wobei für Unternehmen mit Arbeitsplätzen in der Industrie und bei Unternehmenslage in Gebieten mit erhöhter Radonbelastung die neue Strahlenschutzverordnung den Kernbestandteil dieser Neuregelungen darstellt.

Adressat: Das Verordnungspaket betrifft Unternehmen, deren Beschäftigte oder deren Kunden Strahlung ausgesetzt sind, die von Produkten oder Arbeitsplätzen in der Medizin, Kerntechnik, Industrie, Forschung, Luftfahrt sowie von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonstrahlung ausgeht.

Verbindlichkeit: Verordnungen sind grundsätzlich für jeden Normadressaten bindend und für Bürger, Behörden und Gerichte gleichermaßen rechtsverbindlich.

 

Im Zuge der Modernisierung und Neustrukturierung des Strahlenschutzrechts wurde insbesondere die Strahlenschutzverordnung neu gefasst. Überwiegend wurden die bisherigen Regelungen aus der Strahlenschutzverordnung und aus der Röntgenverordnung übernommen bzw. leicht angepasst, aber es wurden auch einige Neuerungen eingefügt. Die neue StrlSchV trat am 31. Dezember 2018 in Kraft und enthält u.a. erstmals Regelungen zum Schutz vor Radon aus dem Baugrund und aus Produkten, in denen radioaktive Strahlung bei der Herstellung eingesetzt wird oder von denen eine natürliche Strahlung ausgeht, z.B. einige Bauprodukte. Zur verbesserten Erfassung beruflicher Strahlenbelastungen werden die gesetzlichen Vorgaben zum Strahlenschutzregister durch sog. Strahlenschutz-Kennnummern ergänzt und es werden einzelne Vorgaben zu Anzeigepflichten sowie zur Freigabe konkretisiert.

Für die verbesserte Überwachung der beruflichen Strahlenbelastung von Beschäftigten, die am Arbeitsplatz erhöhter Strahlung ausgesetzt sein können, führt die neue StrlSchV Strahlenschutzregisternummern (SSR-Nummer) ein. Arbeitgeber müssen nun für ihre derzeit in der Strahlenschutzüberwachung befindlichen Mitarbeitern bis zum 31. März 2019 eine Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer) beim Bundesamt für Strahlenschutz beantragen. Damit wird die Einhaltung der Grenzwerte bei beruflich exponierten Personen im bundesweit zentralen Strahlenschutzregister noch besser überwacht.

Erstmals wird auch der Schutz vor gesundheitlichen Risiken durch Radon in Gebäuden in die StrlSchV aufgenommen. Somit müssen die Bundesländer bis 2020 sog. „Radonvorsorgegebiete“ ausweisen.

Radonvorsorgegebiete sind Gebiete mit hohen natürlichen Radon-Vorkommen, in denen eine beträchtliche Anzahl von Gebäuden den Referenzwert des StrlSchG von 300 Bq/m³ in Innenräumen überschreitet. In diesen Vorsorgegebieten sind sowohl Messungen der Radonkonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen in erdnahen Geschossen als auch besondere Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Wohn- und Arbeitsräumen umzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Schutz vor Radon in Bauprodukten zu sehen, der in der neugefassten StrSchV ergänzt wurde. So ist jetzt vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte messtechnisch nachzuweisen, dass der Referenzwert für Bauprodukte nach § 133 StrlSchG von 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Darüber hinaus haben nun Hersteller oder Lieferanten von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrichtungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung dem Gerät bei der Übergabe beizufügen. Weitere Änderungen haben sich mit der Neufassung der StrlSchV ergeben in den Bereichen Anzeigeplichten für weitere Nutzer, Prüfverfahren für die Rechtfertigung von Strahlenanwendungen (Nutzen-Risiko-Abwägung) und zum Verfahren der Freigebe, mit dem die radiologische Unbedenklichkeit eines Stoffe festgestellt werden kann.

Mit Veröffentlichung der NiSV werden auch erstmals Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und somit zum sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen wie z.B. Laser, Ultraschall und hochenergetische Blitzlampen festgelegt, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.

Eine ausführliche Erläuterung zu den genannten Verordnungen zum Strahlenschutz finden Sie in unserem online Rechtsinformations-System CertLex im dem Themengebiet Arbeitsrecht unter dem Themengebiet ionisierende Strahlung.

Sprechen Sie uns gerne an!

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Harms
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
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