Anforderungen der 42. BImSchV an Rückkühlanlagen - Risiko- und Gefährdungsbeurteilung

Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) neue Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Neben der Durchführung regelmäßiger Laboruntersuchungen des Nutzwassers und betriebsinterner Überprüfungen zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers sind die Anlagenbetreiber auch in der Pflicht und Verantwortung eine Gefährdungsbeurteilung und ein Betriebstagebuch für die Anlagen zu erstellen. Dabei fordert die 42. BImSchV die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person.

 

Hygienisch fachkundig ist eine Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 (Ausgabe 2015), oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4 (Ausgabe 2012), oder vergleichbarer Art oder vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.  

 

In der Gefährdungsbeurteilung sollen durch Risikoanalyse und Risikobewertung potentielle Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit analysiert und entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden.  Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Anlagen vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme zu erstellen sowie auch für Bestandsanlagen vorzuhalten. Aufbauend auf der Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Bei diesem komplexen Themengebiet sind neben der einschlägigen VDI Richtlinie 2047 Blatt 2 weitere Rechtsgebiete (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Abwasserverordnung und die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe) und deren Anforderungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind alle Bestandsanlagen bis zum 19. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Neuanlagen hat die Anzeige gegenüber der Behörde spätestens 1 Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser zu erfolgen.

Unsere als hygienisch fachkundige Person qualifizierten Mitarbeiter unterstützen Sie gerne bei

  • der Risikobeurteilung und der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung,

  • der Erstellung des Betriebstagebuchs sowie

  • der Erstellung der Anzeige nach § 13 der 42. BImSchV

 
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch
-M.Sc. Umweltingenieur-
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