Verbotshistorie der PFAS

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances). Es handelt sich um eine nicht natürlich vorkommende Chemikaliengruppe, die aus einer Vielzahl von chemischen Stoffen besteht. PFAS werden bereits seit den späten 1940er Jahren industriell hergestellt und aufgrund ihrer wasser-, fett- sowie schmutzabweisenden Eigenschaften vielfältig eingesetzt. Darüber hinaus hat ihre chemische und thermische Stabilität den Einsatz von PFAS in industriellen Prozessen und Produkten vorangetrieben.

Dieser Langlebigkeit kommt jedoch auch eine Kehrseite zu. Infolge ihrer breitgefächerten Verwendung konnten PFAS vermehrt in die Umwelt gelangen und erweisen sich auch in diesem Kontext als außerordentlich stabil. Die chemischen Verbindungen werden nur schwer bzw. gar nicht abgebaut und führen zu Verunreinigungen von Böden und Gewässern. In Lebensmitteln wurden bereits ebenfalls Spuren von PFAS nachgewiesen, die negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können. In der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006, Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) werden diese Stoffe dementsprechend als „besonders besorgniserregend“ eingestuft.

Seit einigen Jahren werden bundesweit zunehmend Schadensfälle und Verunreinigungen bekannt, die vorrangig im Zusammenhang mit dem – seit den 1970er Jahren verbreiteten – Einsatz von fluorhaltigen Schaumlöschmitteln stehen. Bis auf seltene Ausnahmefälle besteht inzwischen die Möglichkeit, auf fluorfreie Schaumlöschmittel zurückzugreifen. Um der Kontamination der Umwelt mit PFAS entgegenzuwirken, wurden bisher einzelne Substanzen z.B. durch die Aufnahme in die REACH-Verordnung oder in die POP-Verordnung (EU 2019/1021, Persistent Organic Pollutants-Verordnung) reguliert.

Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick über die bisherige Verbotshistorie der PFAS verschaffen und bestehende Übergangsregelungen aufzeigen. Darüber hinaus werden die derzeitigen Grenzwerte der jeweiligen Stoffe abgebildet, ab deren Erreichen die aufgeführten Verbotstatbestände greifen.

Die übergangsweise Weiterverwendung einiger Einsatzstoffe ist an das Erfordernis einer geeigneten Löschwasser-Rückhaltung geknüpft. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen sowie der rechtskonformen Bemessung der Löschwasser-Rückhaltung.

 

 

Christoph Franken
Dipl.-Biologe
- Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV -
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