Berichtspflichten für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) - Inhalte, Fristen und Risiken -

Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben sehen sich Anlagenbetreiber mittlerweile mit einer Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten konfrontiert. Die Beachtung und Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist dringend zu empfehlen, da eine nicht fristgerechte Abgabe von Berichten einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand erfüllen kann. Zudem stehen Berichtsinhalte nach dem Umwelt-Informationsgesetz interessierten Kreisen zur Verfügung oder können im Einzelfall Rechtsverstöße offenlegen.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten gesetzlichen Berichtspflichten zusammen:

  • Emissionserklärung Anlagen i.S.d. 11. BImSchV (nächster Termin: 31. Mai 2021):

    Für genehmigungsbedürftige Anlagen, welche in § 1 der 11. BImSchV benannt sind, ist im Abstand von 4 Jahren eine Emissionserklärung abzugeben. Die Abgabe erfolgt bundeseinheitlich digital über das Programm BUBE-online (Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung). Der nächste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Jahr 2020, die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Es empfiehlt sich daher bereits in 2020 die notwendige Datengrundlage zu schaffen (Betriebszeiten, Stoffdurchsätze, Messwerte).

  • Ergebniszusammenfassung IE-Anlagen Emissionsüberwachung (jährlich):

    Betreiber von IE-Anlagen sind gemäß § 31 BImSchG verpflichtet, der zuständigen Genehmigungsbehörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1 BImSchG) zu überprüfen, vorzulegen.

  • Ergebniszusammenfassung IZÜV Emissionsüberwachung (jährlich):

    Für Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) besteht gem. § 7 IZÜV ebenfalls eine jährliche Berichtspflicht der Ergebnisse der Emissionsüberwachung.

  • Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung/ 13. Bzw. 17 BImSchV (jährlich – 31. Mai 2021):

    Nach der E-PRTR-Verordnung sowie der 13. BImSchV (bzw. 17. BImSchV für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen) bestehen ebenfalls jährliche Berichtspflichten über die Emissionen.
    Die Übermittlung des PRTR- sowie GFA-Berichts erfolgt, analog zur Emissionserklärung, online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, aktuell der 31. Mai 2020.

  • Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV (jährlich):

    Die Einhaltung der Anforderungen der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) ist in der Regel jährlich durch eine Lösemittelbilanz nachzuweisen. Lösemittelbilanzen sind bei schwerwiegenden Mängeln auf Anweisung der Behörde von zugelassenen Überwachungsstellen oder Sachverständigen für Genehmigungsverfahren aufstellen zu lassen.

  • Berichtspflichten für emissionshandelspflichtige Anlagen (jährlich):

    Auch für die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind jährliche Berichtspflichten bindend. Zu nennen sind hier neben der Mitteilung zum Betrieb (MzB) nach § 22 ZuV 2020 (Abgabe jeweils zum 31. Januar des Folgejahres) die Abgabe des verifizierten und auf Basis eines Überwachungsplans erstellter Emissionsberichts (jeweils zum 31.03. des Folgejahres) bei der DEHSt. Im Hinblick auf die endende 3. Handelsperiode und die 2021 beginnende 4. Handelsperiode ergeben sich allerdings Änderungen dadurch, dass eine MzB für das Jahr 2020 nicht mehr erforderlich ist, jedoch jährlich ein sogenannten Zuteilungsdatenbericht zu erstellen und jetzt auch zu verifizieren ist mit der Frist 31.03. des Folgejahres (in 2021 mit der Besonderheit, dass die Jahre 2019 und 2020 zu berichten sind). Für diesen Zuteilungsdatenbericht muss auch ein von der DEHSt genehmigter Methodenplan vorliegen. Hinsichtlich der kontinuierlichen Überprüfung der Überwachungsmethoden (Überwachungsplan und Methodenplan) sind Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zudem dazu verpflichtet, turnusmäßig einen sog. Verbesserungsbericht zu erstellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde oder einer Prüfstelle.

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Nattermann
- Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich, Umweltgutachterin DE-V-0345 / Dipl.-Geoökol. -
T: +49 561 96 99 6-41
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