Novellierung der TA Luft in 2017 - Spotlight Schornsteinhöhe
Die Novellierung umfasst u.a. folgende Anpassungen:
- Aufnahme der bisherigen 10 BVT-Schlussfolgerungen (d.h. europäischen Vorgaben für beste verfügbare Techniken in einzelnen Branchen)
- Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
- Aufnahme neuer Anlagenarten
- Umsetzung von Vorgaben durch die CLP-Verordnung
- Erweiterung der Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
- Einbezug der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft
- Einbezug naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Abs. 11 BNatSchG), insbesondere hinsichtlich der Stickstoff- und Säureeinträge in FFH-Gebieten (Stichwort: „Critical Loads“)
- Prüfung von Energieeffizienzkriterien
- Berücksichtigung der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie)
- Änderung der Kriterien für die Irrelevanzbetrachtungen bei Immissionsprognosen (Stichwort: Gesamtzusatzbelastung)
- Organisatorische Anforderungen an Betriebe
- Umsetzungsfristen
Spotlight: Schornsteinhöhenberechnung
Neben den oben beschriebenen Änderungen ergeben sich auch einschneiden Veränderungen in Bezug auf die Ermittlung von Schornsteinhöhen genehmigungsbedürftiger Anlagen. Hier soll ein neues, von der VDI-Richtlinie 3781 (bisheriges Berechnungsmodell) abweichendes Berechnungsmodell eingeführt werden. Konkret soll die Schornsteinhöhe zukünftig durch Anwendung eines stationären Ausbreitungsmodells und Berücksichtigung von maximal zulässigen bodennahen Schadstoffkonzentrationen erfolgen.
Nach derzeitiger Einschätzung ergeben sich durch das neue Berechnungsverfahren zumindest abweichende und ggf. höhere erforderliche Schornsteinhöhen, da neben den bisher üblichen physikalischen Parametern (Abluftrandbedingungen) auch geländebezogene Daten (Topografie) und die Meteorologie in der Schornsteinhöhenberechnung berücksichtigt werden sollen. Hieraus können ggf. erhebliche Sanierungsaufwände resultieren.
Anlagen, die die bisherigen Anforderungen der TA Luft 2002 an die Schornsteinmindesthöhenicht erfüllen, sollen auf Anordnung der Behörde frühzeitig saniert werden. Um Nachfragen und Anordnungen der Behörden und Regierungspräsidien frühzeitig zu begegnen sowie ggf. erhebliche Sanierungsaufwände zu vermeiden, empfiehlt sich die Überprüfung vorhandener Emissionsquellen/Schornsteine in Bezug auf die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik (hier: Anforderungen der TA Luft 2002 an die Schornsteinmindesthöhe).
Durch die Novellierung der TA Luft ergeben sichfür Anlagenbetreiber zukünftig neue Anforderungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Aus- und Bewertung dieser Anforderungen.
Darüber hinaus bieten wir auch
- die messtechnischen Erfassung der vorhandenen Schornsteinbauhöhen und weiterer Quelldaten sowie
- die Ermittlung und Berechnung der nach TA Luft 2002 erforderlichen Schornsteinmindesthöhen an.
Über Ihr Interesse würden wir uns freuen und stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347
Tel.: +49 (0)561/96996-24
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Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur -
Tel.: +49 561 96996 54
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