Vor knapp einem Jahr, am 28.11.2024, wurde der neue Mustertext der DGUV V2 (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen und wird seit 2025 nach und nach von den einzelnen Berufsgenossenschaften in die jeweiligen Fassungen aufgenommen. So ist beispielsweise die neue Vorschrift der BGHM zum 01.04.2025 in Kraft getreten und die der BGHW zum 01.07.2025. Darüber hinaus wurde der Mustertext der neuen DGUV V2 um die DGUV Regel 100-002 erweitert. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den jeweiligen Betreuungsgruppen wurde angepasst. Die vollständige Liste ist in der neuen DGUV Vorschrift in Anlage 2, Abschnitt 4 einzusehen.

Die Voraussetzung für die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wurden ausgeweitet und umfassen nun einige zusätzliche Studienabschlüsse, vor allem aus dem Bereich der Naturwissenschaften. So ist die Qualifikation jetzt ebenfalls mit einem Abschluss in Biologie, Chemie, Physik, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeitshygiene, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Arbeitswissenschaften möglich (§ 4, Abs. 6).

Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten der digitalen Betreuung geregelt. Diese sind auf ein Drittel der Gesamtberatungsleistung begrenzt und dürfen nur in Ausnahmeregelungen auf maximal 50% der Leistungen ausgeweitet werden. Voraussetzung für digitale Leistungen zur Kommunikation und Information ist, dass der Betrieb der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch eine persönliche Erstbegehung bekannt ist (§ 6, Abs. 1 - 5).

Geändert hat sich ebenfalls die Beschränkung der Mindestanteile der beiden Gruppen Betriebsmedizin und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für beide Gruppen ist nun ein Mindestanteil von 20% vorgeschrieben (Anlage 2, Abschnitt II). Dies bezieht sich vor allem auf Gruppe III, in der es vorher einen Mindestanteil von 40% gab. Außerdem entfällt die bisher bestehende Regelung, nach der beide Gruppen mindestens 0,2 Stunden pro Mitarbeiter erbringen müssen.

Der Bericht der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst zukünftig auch Fortbildungsnachweise (§ 5).

Ein Kleinbetrieb war in der bisherigen Fassung der DGUV V2 auf maximal 10 Beschäftigte begrenzt. Diese Regelung wurde mit der neuen Fassung auf 20 Beschäftigte erhöht. Für diese Gruppe bieten einige BGs nach einer Qualifizierung die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum an. Hierbei können anlass- und betriebsspezifische Beratungsleistungen von Fachpersonen geleistet werden. (Anlage 4, zu §2, Absatz 4)

Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne ärztliche Leistungen delegiert werden. Diese sind in der DGUV-Regel 100-002 zu §3 geregelt.

 

Stefan Bender

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