Durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 15.07.2024 wurden Änderungen für die Richtlinie 2010/75/EU vom 17.12.2010, verantwortlich für Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (Industrieemissions-Richtlinie, IE-RL), bekanntgegeben. Hierbei wurden Änderungen an Genehmigungsauflagen und Umweltmanagementsystemen sowie die Einführung von Umweltleistungswerten und Transformationsplänen beschlossen.

In Genehmigungsauflagen werden BVT-Schlussfolgerungen strenger beachtet werden. In der bisherigen Praxis legt die genehmigende Behörde meist das weniger strenge Ende der Spanne zulässiger BVT-assoziierter Emissionsgrenzwerte an. Zukünftig sollen nach Art. 15 im Normalfall die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte angewandt werden, die nach begründeter Einschätzung durch den Betreiber für eine Anlage erreichbar wären.

Hinzu kommt außerdem das Konzept der BVT-assoziierten Umweltleistungswerte, bei denen es sich beispielsweise um Verbrauchswerte, um Werte für Ressourceneffizienz und Wiederverwendung (Materialien, Wasser und Energie) oder um Abfallwerte handeln kann. Für diese werden nach Art. 15 Abs. 4 durch die genehmigende Behörde verbindliche Spannen für normale Betriebsbedingungen festgelegt, welche während definierter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen. In Bezug auf Wasser werden Umweltleistungsgrenzwerte, in Bezug auf Abfälle und andere Ressourcen als Wasser Richtwerte für den normalen Betrieb der Anlage innerhalb der verbindlichen Spannen definiert. Diese sind einem Umweltmanagementsystem hinzuzufügen.

Nach dem neu eingefügten Art. 14a ist die Einführung und der Betrieb eines Umweltmanagementsystems (UMS) verbindlich für Betreiber von Anlagen, die in den Geltungsbereich des Kapitels II der IE-RL fallen (genereller Stichtag 01.07.2027). Art. 14a Abs. 2 spezifiziert die Mindestanforderungen an enthaltene Informationen im Umweltmanagementsystem. Darunter fallen:

·   umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und Anlagensicherheit (inkl. Vermeidung Abfallentstehung, Ressourcennutzung zur Optimierung Energieverbrauch und Wasserwiederverwendung,

Vermeidung oder Minderung der Verwendung oder Emission gefährlicher Stoffe);

·        Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte;

·        bei Anlagen, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen: die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen;

·        ein Chemikalienverzeichnis;

·        die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

·        ein Transformationsplan.

Eine kostenfreie und unbeschränkte Veröffentlichung maßgeblicher Teile dieser UMSs im Internet wird angestrebt, wobei bis zum 31.12.2025 ein Durchführungsrechtsakt der Kommission mit genaueren Anforderungen folgen soll.

Transformationspläne sind nach dem neu eingefügten Art. 27d im Rahmen der UMS-Einführung i. d. R. bis zum 30.06.2030 zu erstellen und zu veröffentlichen. In den Plänen sind Informationen zu den Maßnahmen zusammenzufassen, die der Betreiber im Zeitraum 2030 bis 2050 in der Anlage für einen Beitrag zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergreift.

Eine regelmäßige Überprüfung der UMSs in einem mindestens dreijährigen Turnus ist ebenfalls durchzuführen. Dies hat extern durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach (EG) Nr. 765/2008 oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von (EG) Nr. 1221/2009 Art. 2 Nr. 20 zu erfolgen. Die erste Überprüfung der UMSs ist im Regelfall für den 01.07.2027 angesetzt.

Diese Änderungen müssen bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden, wodurch voraussichtlich auch hierzulande höhere Anforderungen auf Betreiber von Anlagen im Wirkbereich der IE-RL (deutschlandweit laut Umweltbundesamt ca. 13.000 Anlagen) zukommen können. Bei Verstößen gegen diese künftigen Vorschriften sollen auch die Sanktionen EU-weit vereinheitlicht werden, verwaltungsrechtlich beispielsweise bei schwersten Verstößen auf mindestens 3 % des Vorjahresumsatzes des Betreibers in der EU.

Wir bei der BfU AG unterstützen Sie bei Fragen zu kommenden Genehmigungsanforderungen in Verbindung mit der IE-RL, der Erstellung von Genehmigungsanträgen, der Implementierung und Betreuung von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001, sowie in Kooperation mit unserer Schwesterngesellschaft Energon AG Umweltgutachterorganisation bei der Überprüfung Ihres UMS. Nehmen Sie bei Interesse an unseren Leistungen gerne Kontakt mit uns auf.

 

Dipl.-Ing. Mechtild Röttcher

- Umweltassessorin, Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich -

Telefon: +49 40 / 30 23 86 98-4

E-Mail:

 

Dipl. Ing. Stefan Hüsemann

- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -

Telefon: +49 561 / 969 96-24

E-Mail:

 

Jonas Peterle

- M.Sc. Nanoscience, Projektmitarbeiter -

Telefon: +49 561 / 969 96-266

E-Mail:

Any further questions?

E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Tel.: +49 (0)561 96996-0