Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften von Unternehmen schließen und die Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) verbessern um die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen. Hintergrund ist das Pariser Klimaabkommen und das Ziel, den Anstieg der durchschnittlichen globalen Temperaturerhöhung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf höchstens 2° oder vorzugsweise 1,5° Celsius zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU-Kommission 2019 den Green Deal auf den Weg gebracht. Dieser enthält 50 konkrete Maßnahmen, um Klimaneutralität zu erreichen und die EU langfristig wettbewerbsfähig auszurichten. Die CSRD-Richtlinie ist Teil dieses Maßnahmenpakets und muss bis zum 06. Juli 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf für die Umsetzung der Corporate (CSRD) in Deutschland veröffentlicht.

Kern der Richtlinie ist die standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für in der EU operierende Unternehmen. Nutzen davon haben Eigentümer, Versicherungen, Kreditinstitute, Sozialpartner und Gewerkschaften, welchen es durch die standardisierte Berichterstattung ermöglicht wird, nachhaltigkeitsbezogene Informationen über das Unternehmen und dessen Handeln zu erlangen und abhängig davon Investmententscheidungen zu treffen. Längerfristig zielt die Richtlinie darauf ab die Finanzströme, innerhalb der EU, in nachhaltig ausgerichtete Projekte zu lenken.

Die CSRD-Richtlinie ist am 05. Januar 2023 in Kraft getreten und ändert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. Dabei sieht Sie einen gestaffelten Anwendungsbeginn in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße vor:

       i.          am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre: Unternehmen, die bereits der „Non Financial Reporting Directive“ (NFRD) unterliegen

      ii.          am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre: alle großen Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen

     iii.          am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen

    iv.          am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassung oder EU-Tochterunternehmen von näher bestimmter Größe und insgesamt mehr als 150 Mio. EUR Umsatzerlöse in der EU

 

Nach dem Entwurf sollen Unternehmen in Zukunft in der Lage sein, ihren Berichtspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in einem Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Dies gilt auch für Unternehmen, die keine Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß CSRD haben. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der freiwillige Bericht, Voluntary SME-Standard (VSME) die Voraussetzungen des Pflichtberichts erfüllt und extern überprüft wird.

 

Da die Berichtspflichten für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2025 gilt, sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt damit auseinander setzen und zu klären ob die Berichtspflichten gelten und welche Themen für die Berichterstattung wesentlich sind.

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Benjamin Harms 

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