Compliance-Check Schornsteinmindesthöhen TA Luft

Nur Kaminhöhen, die nachweislich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (TA Luft 2002) müssen nach der neuen TA Luft nicht nach behördlicher Anordnung angepasst werden!

Unternehmen, die Emissionen aus Produktionsprozessen oder Verbrennungsanlagen ableiten und Vorsorgegrenzwerten nach dem Immissionsschutzrecht unterliegen (BImSchG-Anlage), müssen hierfür Schornsteine oder Kamine nach dem Stand der Technik errichten. In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung ist jeweils zu prüfen, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Kaminhöhen, Abluftgeschwindigkeiten, Abstände, usw. entsprechend berücksichtigt sind. Behörden fordern dementsprechend häufig die Vorlage von entsprechenden Gutachten.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV) werden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) Anforderungen an die Ableitbedingungen von Abgasen bzw. Abluft formuliert. Hiernach sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet wird. Seit längerem steht nun bereits eine Novellierung der TA Luft in den Startlöchern. Dies umfasst ebenfalls eine Änderung des Kapitels 5.5 zur Ableitung von Abgasen und damit die Bestimmung der Schornsteinmindesthöhe.

Bisher fand die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhe über die Anwendung eines Nomogramms unter Berücksichtigung von Bebauung, Bewuchs und Geländeform statt. Die beiden Grundsätze des „ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung“ sowie einer „ausreichenden Verdünnung der Abgase“ bleiben auch im aktuellen Entwurf zur neuen TA Luft (Stand: 17.07.2018) bestehen. In der novellierten Fassung soll jedoch eine Konkretisierung der beiden Grundsätze durch eine Anpassung an den aktuellen Stand der Modellierungstechnik stattfinden.

Eine Beurteilung der „ausreichenden Verdünnung der Abgase“ soll laut aktuellem Entwurf der TA Luft durch eine Ausbreitungsrechnung möglich werden. Maßstab für eine ausreichende Verdünnung der Abgase ist die maximale bodennahe Konzentration der emittierten Stoffe in einer stationären Ausbreitungssituation. Das Nomogramm wird dementsprechend durch einen neuen Algorithmus ersetzt. Dieser wird bereits in Form einer Java-Anwendung namens „BESMIN“ vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt.

Eine Sicherstellung des „ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung“ soll mithilfe der VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) erreicht werden. Die Richtlinie stellt eine umfangreiche Sammlung an Formeln zur Bestimmung der Rezirkulationszonen zur Verfügung. Liegt die Mündung der Abgasableiteinrichtung außerhalb dieser Rezirkulationszonen, so ist die Anforderung des ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung erfüllt.

Gemäß der Empfehlung des LAI-Ausschlusses Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr (L/W/V) aus Januar 2019 ist die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bereits jetzt als Erkenntnisquelle zur Schornsteinhöhenberechnung nach Nr. 5.5.1 und 5.5.2 TA Luft 2002 heranzuziehen. Sie dient als Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „ungestörten Abtransports mit der freien Luftströmung“.

Durch die Umstellung der eingesetzten Berechnungsverfahren kann es gemäß der Begründung zum Entwurf der neuen TA Luft zu kleineren aber auch größeren Schornsteinmindesthöhen als gemäß der bisherigen Anwendung des Nomogramms kommen. Allerdings soll für bestehende Kamine Bestandsschutz existieren.

Dies gilt hingegen nur für Schornsteine, welche den Anforderungen der aktuellen Normen und Vorschriften entsprechen (TA Luft 2002). Daher empfiehlt es sich, die aktuellen Schornsteinhöhen auf Konformität bezüglich der aktuell anzuwendenden Rechtsquellen zu überprüfen.

Die BfU AG unterstützt seit mehr als 40 Jahren deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Unsere Mitarbeiter verfügen über die notwendige Qualifizierung und Erfahrung bei der Berechnung von Schornsteinhöhen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung eines Compliance-Checks bezüglich der Einhaltung der aktuellen rechtlichen Vorgaben nach TA Luft bzw. VDI 3781 Blatt 4 in Bezug auf die Kaminhöhen. Denn nur bei Einhaltung der derzeitigen Anforderungen gilt ein Bestandsschutz gemäß des Entwurfs zur neuen TA Luft.

Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen auch in Ihrem Tätigkeitsbereich als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.

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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347
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M.Sc. Umweltingenieur
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