Einführung einer Datenbank für Produkte mit gefährlichen Inhaltsstoffen - Meldepflichten für die Hersteller / Händler / Importeure

 


UPDATE 28.10.2020:
Die ECHA hat am 28.10.2020 die SCIP-Datenbank veröffentlicht. Unternehmen, die Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen (SVHC-Stoffe) in Verkehr bringen, können diese nun dort melden. Verbraucher und Entsorgungsunternehmen können voraussichtlich ab Februar 2021 auf die Datenbank zugreifen.


 

Nach der europäischen Abfallrahmenrichtlinie muss das bestehende Kreislaufwirtschaftsgesetz noch in 2020 novelliert werden. Aus dem aktuellen Referentenentwurf geht hervor, dass das Abfallrecht enger mit dem Chemikalienrecht verknüpft werden soll. Die Verbindung mit dem Chemikalienrecht verfolgt das Ziel, u.a. die Erzeugung von Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu verringern, Entsorgern und Verwertern das Recycling und die Sortierung zu erleichtern.

Zu diesem Zweck stellt die ECHA eine Datenbank zur Verfügung, in der umfassende Informationen über gefährliche Stoffe durch Lieferanten zu melden sind. Die sogenannte SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)).

Die neue SCIP-Datenbank und die damit einhergehenden Meldepflichten stellen eine Erweiterung der Meldepflicht für Erzeuger/Händler besorgniserregender Stoffe der Kandidatenliste nach REACH-Verordnung dar. Die SCIP-Datenbank dient der Erfassung von Artikeln wie bspw. Produkte aus einem Werkstoff (O-Ringe, Gummidichtungen, Plastiklöffel etc.) und komplexen Produkten (elektronische Bauteile/Platinen etc.).

Mit dem KrWG soll die Meldepflicht für gefährliche Inhaltsstoffe für alle Lieferanten eines Erzeugnisses in der SCIP-Datenbank eingeführt werden. D.h. jeder Akteur, ob Hersteller, Importeur, Händler oder Zwischenhändler einer Liefer- bzw. Produktionskette ist verpflichtet, Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe der gehandelten oder hergestellten Erzeugnisse zu erfassen und in der SCIP-Datenbank zu melden. Betroffen sind alle Erzeugnisse, sofern diese Stoffe mehr als 0.1 Gew.-% des Produkts enthalten.

Die erweiterte Meldepflicht gilt ab dem 05.Januar 2021.

Die BfU AG hält Sie gerne bzgl. der Änderungen des KrWG auf dem Laufenden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Überprüfung Ihrer Erzeugnisse und der Bewertung eventueller Meldepflichten.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Franziska Dux
-M. Eng. Umweltschutz-
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