Coronakrise: Verzögerungen in Genehmigungsverfahren sollen vermieden werden – „Planungssicherheitsgesetz“ im Bundestag vorgestellt

Die negativen Auswirkungen der COVID-19 -Pandemie auf die öffentliche Verwaltung soll insbesonders in Bereichen, in denen Entscheidung mit langfristigen und deutlichen finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten getroffen werden, so gering wie möglich gehalten werden. Vor diesem Hintergrund haben die Regierungsfraktionen am Donnerstag, den 07.05.2020 einen ersten Entwurf eines „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie im Bundestag" vorgelegt. Die bisherigen Verfahrensabläufe bspw. für Genehmigungs- und Planungsverfahren sehen oftmals eine Beteiligung der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der Öffentlichkeit vor. Mit dem vorliegenden Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Verfahren trotz der Einschränkungen, die zur Eindämmung der Pandemie rechtlich vorgesehen sind, ohne Verzug durchgeführt werden können. So sollen bspw. Durchführung von Erörterungsterminen, die öffentliche Auslegung von Unterlagen, Antragskonferenzen, öffentliche mündliche Verhandlungen durch „formwahrende Alternativen“ durchgeführt werden.

  • Ist die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen in den von diesem Gesetzentwurf erfassten Verfahren angeordnet (bspw. Verfahren nach dem UVPG, BImSchG, BauGB, KrWG, BbergG, EWG) und kann auf sie nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden, kann eine entsprechende Veröffentlichung im Internet stattfinden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet. Eine Auslegung ist dennoch grds. vorgesehen bzw. muss – wenn diese nach den Feststellungen der zuständigen Behörde nicht möglich ist  - durch Alternativen, zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet, ersetzt werden.
  • Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen können, wenn sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetztes erfasst werden, im Internet erfolgen, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit dem Ablauf des 31. März 2021 endet. Auch hier muss zusätzlich zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen.  
  • Insb. als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen soll das Instrument der „Online-Konsultation“ eingeführt werden. Im Rahmen einer Online-Konsultation werden die zu behandelnden Informationen den Berechtigten zugänglich gemacht. Bei der Durchführung sind verschiedene Vorgaben durch die Behörde zu beachten.  Alternativ sollen auch Telefon- und Videokonferenzen möglich sein, wenn die Berechtigten hierzu ihr Einverständnis erteilen. Über den Inhalt dieser Konferenzen muss verpflichtend ein Protokoll geführt werden. Antragskonferenzen können in bestimmten Verfahren durch die Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme ersetzt werden.

Da es sich vorliegend um den Entwurf eines Gesetzes handelt, sind die Regelungen aktuell noch nicht verbindlich. Da der Entwurf aber durch die Regierungsfraktionen eingebracht wurde, ist mit einer -ggf. ähnlichen – Umsetzung/Verabschiedung des Gesetzes kurzfristig zu rechnen.

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Tobias Porkristl
Diplom-Ingenieur
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