Löschwasserrückhalte-Richtlinie außer Kraft: Handlungsbedarf für Betreiber von AwSV-Anlagen

Beim Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach der Verordnung für Anlange zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden Unternehmen oft vor die Herausforderung der Umsetzung des § 20 der AwSV gestellt.

Dieser fordert, dass Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.

Maßgebend für die Umsetzung dieser Anforderungen ist die Technische Regel für wassergefährdende Stoffe (TrWS) 779, die wiederum auf die Regelungen der Löschwasser-Rückhalterichtlinie (LöRüRl) verweist.

Bei der Löschwasser-Rückhalterichtlinie handelt es sich um eine technische Baubestimmung, die in verschiedenen Bundesländern per Erlass eingeführt und in die jeweiligen Landesbauordnungen integriert wurde. In weiteren Bundesländern wurde auf die Muster- Löschwasser-Rückhalterichtlinie zurückgegriffen.

Mit Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und Einholung des Einvernehmens der Länder zur Veröffentlichung dieser Fassung vom Januar 2020 durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde die Löschwasser-Rückhalterichtlinie außer Kraft gesetzt.

Der Forderung nach Rückhaltung von kontaminierten Löschwasser gemäß § 20 AwSV ist somit die rechtsgültige Bemessungsgrundlage des zurückzuhaltenden Löschwassers entzogen worden.

Unternehmen werden nun vor die Frage der Löschwasserrückhaltungsbemessung gestellt, um die Anforderungen des § 20 AwSV zu erfüllen. Dies gilt insbesondere bei aktuell laufenden wasserrechtlichen oder auch baurechtlichen Verfahren zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die BfU Dr. Poppe AG unterstützt Sie gerne mit unseren Sachverständigen gemäß § 52 AwSV in der Umsetzung der benannten Verfahren sowie der rechtskonformen Bemessung der Löschwasserrückhaltung.

Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Franken
- Sachverständiger nach AwSV -
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