Berichtspflichten für Betreiber von Anlagen

Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben besteht für Anlagenbetreiber mittlerweile eine Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten. Vor diesem Hintergrund möchten wir an die Vorbereitung folgender (diesjähriger) Berichte erinnern:

  • Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung (Frist: 31. Mai 2019):
    Nach der E-PRTR-Verordnung (European Pollutant Release and Transfer Register) bestehen für bestimmte Tätigkeiten (bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte) jährliche Berichtspflichten (Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Gewässer, Boden, Verbringung von Abfällen, Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist). Die Übermittlung des PRTR-Berichts erfolgt online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, aktuell der 31. Mai 2019.

  • Berichtspflicht nach 13. bzw. 17. BImSchV (Frist: 31. Mai 2019):
    Nach der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV) bzw.  der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen) bestehen ebenfalls jährliche Berichtspflichten über die Emissionen. Die Übermittlung des GFA-Berichts erfolgt, analog zum PRTR-Bericht, online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, aktuell der 31. Mai 2019.

  • Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV:
    Die Einhaltung der Anforderungen der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung von Lösemitteln) ist in der Regel jährlich durch eine Lösemittelbilanz nachzuweisen. Lösemittelbilanzen sind bei schwerwiegenden Mängeln auf Anweisung der Behörde von zugelassenen Überwachungsstellen oder Sachverständigen für Genehmigungsverfahren aufstellen zu lassen.

  • Ergebniszusammenfassung IE-Anlagen Emissionsüberwachung:
    Betreiber von IE-Anlagen sind gemäß § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, der zuständigen Genehmigungsbehörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1 BImSchG) zu überprüfen, vorzulegen.

  • Ergebniszusammenfassung IZÜV Emissionsüberwachung:
    Für Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) besteht gem. § 7 IZÜV grundsätzlich ebenfalls eine jährliche Berichtspflicht der Ergebnisse der Emissionsüberwachung.

  • Berichtspflichten nach Abwasserverordnung (Frist: 31. März 2019):
    Für Betreiber bestimmter Einleitungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nr. 3 der Abwasserverordnung zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen (innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres).

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde.

Wir stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel,
Umweltgutachter DE-V-0347
Telefon: 0049 561 96996-24
E-Mail:

Dipl.-Geoökol. Sabine Nattermann
Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich,
Umweltgutachterin DE-V-0345
Telefon: 0049 561 96996-41
E-Mail: 

 

 

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