Energiesammelgesetz (EnSaG) – Wir fassen das Wesentliche für Sie zusammen

Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Reformen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Energiewende für alle Beteiligten planbarer und kosteneffizierter geworden ist.

Die erneuerbaren Energien wurden durch die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung in den Strommarkt integriert. Durch die weitgehende Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen konnten die Kosten für neue Wind-, Solar- und KWK-Anlagen deutlich gesenkt werden.

Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und Klimaschutzpolitik ist ein weiterer zielstrebiger, effizienter, netzsynchroner und zunehmend marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien.

Einen Beitrag dazu soll das Gesetz zur Änderung des EEG 2017, des KWKG, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften leisten. Es wird als EnSaG bezeichnet.

Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie auf einen Blick zusammengefasst:

  • Am meisten diskutiert wurde in der Öffentlichkeit die Einführung der Sonderausschreibungen für Windenergie an Land und Solar. Um die Umsetzung des nationalen Klimaschutzziels zu unterstützen, wurden zusätzliche Ausschreibungstermine von 2019 bis 2021 ausgeschrieben mit einem Volumen von vier GW je Technologie.
  • Anders als bisher wird es künftig zwei Ausschreibungen für Biomasseanlagen pro Jahr geben. Das Gesamtausschreibungsvolumen bleibt jedoch unverändert.
  • KWK-Anlagebetreiber können sich freuen: Die KWK-Anlagen erhalten wieder ihre bis Ende 2017 geltende Privilegierung und das rückwirkend zum 1. Januar 2018.
  • Der anzulegende Wert für Solarstrom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von 40- 750 KW wird ab Februar 2019 schrittweise gesenkt. Hintergrund sind die sinkenden Gestehungskosten für Solarstrom in jüngerer Vergangenheit.
  • Die Investitionen in neue KWK-Anlagen soll weiter gefördert werden. Dazu wird das KWKG um drei Jahre verlängert. Die Zulässigkeit dieser Verlängerung, bedarf jedoch noch einer Prüfung durch die Europäische Kommission.
  • Im EnWG wurden Anpassungen zugunsten der Bildung einer Kapazitätsreserve ab 2020/21 und der Umstellung von L- auf H-Gas vorgenommen.
  • Neue Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, die über keinen Netzanschuss verfügen, und anderen Energiegewinnungsanlagen außerhalb der Windenergie (z.B. Wellen-, Gezeiten-, Strömungsenergieanlagen) wurden in das Windenergie-auf-See-Gesetz und im Seeanlagengesetz integriert. Damit sind die planungs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

Sprechen Sie uns gerne an!

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich
und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel,
Umweltgutachter DE-V-0347
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